Veranstaltung: | Landesparteirat Grüne NRW am 14.4.2024 in Aachen |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Neufassung Geschäftsordnung LPR |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesparteirat |
Beschlossen am: | 14.04.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Geschäftsordnung des Landesparteirates
Beschlusstext
GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDESPARTEIRATES (LPR)
§ 1 Präsidium
- Das Präsidium des Landesparteirates besteht aus vier Mitgliedern. Ihre
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Gewählt wird das Präsidium von den
Delegierten des Landesparteirates. Der*die Politische Geschäftsführer*in
gehört dem Präsidium zusätzlich als geborenes Mitglied an.
- Die Mitglieder des Präsidiums vereinbaren untereinander, wer die Sitzung
leitet und wann jeweils eine Ablösung in der Sitzungsleitung erfolgt.
Der/die amtierende Sitzungsleiter*in kann gegen seinen/ihren Willen nicht
vom Präsidium und nicht während eines Tagesordnungspunktes abgelöst
werden.
- Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesparteirat für den
jeweiligen Tag weitere Mitglieder ins Tagungspräsidium bestellen.
§ 2 Tagesordnung
- Zu Beginn des Parteirates beschließt die Versammlung, in der Regel auf
Vorschlag des Landesvorstandes, die Tagesordnung. Nach Feststellung der
Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden,
wenn nicht von einem Drittel der anwesenden Delegierten widersprochen
wird. Der Landesparteirat kann jederzeit Verhandlungsgegenstände von der
Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes
bestimmt.
- Der/die Versammlungsleiter*in hat über jeden Gegenstand, der auf der
Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen.
- Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender
Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
§ 3 Redebeiträge
- Jedes Mitglied hat grundsätzlich Rederecht.
- Wortmeldungen zur Sache sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die
schriftliche Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden
Mitgliedes. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können durch Zuruf
erfolgen.
- Es darf nur sprechen, wem der/die Versammlungsleiter*in das Wort erteilt
hat. Die Leitung der Versammlung und die eigene Beteiligung an der
Aussprache schließen sich aus.
- Redelisten werden getrennt geführt. Jeder zweite Redebeitrag wird in der
Regel von einer Frau eingebracht, mindestens soll sichergestellt werden,
dass die Hälfte der Redezeit in der Gesamtdebatte auf Frauen entfällt. Ist
die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich nach dem Los unter den
bisherigen Wortmeldungen.
- Das Präsidium kann zu Beginn der Aussprache einer/einem oder mehreren
Berichterstatter*innen das Wort erteilen.
- Der Landesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig
von der Redeliste das Wort erteilen, sofern die Versammlung dem nicht
aktiv widerspricht.
- Die Aussprache wird im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit
wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen.
Eine Verlängerung kann auf Antrag durch die Versammlung beschlossen
werden.
- Die Redezeit für die einzelnen Wortbeiträge wird vom Präsidium festgelegt
und beträgt in der Regel maximal 10 Minuten. Sie kann auf Antrag für
einzelne Tagesordnungspunkte verkürzt oder verlängert werden. Eine
Änderung der maximalen Redezeit während eines Tagesordnungspunktes ist
nicht statthaft. Überschreitet ein*e Redner*in seine/ihre Redezeit, soll
die/der Versammlungsleiter*in ihm/ihr nach einmaliger Mahnung das Wort
entziehen.
- Menschen mit sprachlichen Barrieren können vor ihrer Rede gegenüber dem
Präsidium eine Redezeitverlängerung von 15 Sekunden pro Minute
Regelredezeit beantragen. Die Beantragung erfolgt formlos. Das Präsidium
entscheidet über den Antrag.
- Landesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung
des LPR dafür, dass mindestens die Hälfte der Redezeit für geloste
Beiträge zur Verfügung gestellt wird.
- Der/die Versammlungsleiter*in kann Redner*innen, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein*e Redner*in
während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die
Folgen eines dritten Rufes zur Sache hingewiesen worden, so muss ihr/ihm
von dem/der Versammlungsleiter*in das Wort entzogen werden. Es darf
ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht
neu erteilt werden, sofern die Versammlung nicht anders beschließt.
- Ist die vorher festgelegte maximale Anzahl von Wortbeiträgen erreicht,
oder die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so
erklärt der/die Versammlungsleiter*in die Aussprache für geschlossen.
- Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort
nach Schluss oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Anlass ist dem/der
Versammlungsleiter*in oder einem anderen von dem/der Versammlungsleiter*in
beauftragten Präsidiumsmitglied bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer
solchen Erklärung dürfen nur Äußerungen, die sich der bei Aussprache auf
die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen
richtiggestellt werden, sie darf nicht länger als 5 Minuten dauern.
- Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der
Tagesordnung kann der/die Versammlungsleiter*in das Wort vor Eintritt in
die Tagesordnung oder nach Abschluss eines Tagesordnungspunktes erteilen.
Die Erklärung ist ihr/ihm vorher schriftlich mitzuteilen, sie darf nicht
länger als 5 Minuten dauern.
§ 4 Anträge
- Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen werden über Antragsgrün eingereicht. Die Angabe enthält Name
und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages.
Dazu sind zum Zwecke der Kontaktaufnahme eine Mailadresse und eine
Mobilfunknummer zu hinterlegen. Zusätzlich wird bei von Mitgliedern
gemeinschaftlich gestellten Anträgen das Geschlecht abgefragt, um den
Frauenanteil bei den Antragsteller*innen darzustellen.
- Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie
sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst
abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen
bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen.
Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Anwesende Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge stellen. Zu
einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der/die Versammlungsleiter*in
vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden
Tagesordnungspunkt beziehen. In der Regel ist für einen
Geschäftsordnungsantrag neben der Antragsbegründung nur eine weitere
Worterteilung möglich, das Wort ist an eine*n Antragsgegner*in zu erteilen
(Gegenrede). Auf Antrag kann die Versammlung mit der Mehrheit ihrer
anwesenden Mitglieder beschließen, die Debatte über einen
Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen. Zur Geschäftsordnung darf der/die
einzelne Redner*in nicht länger als 3 Minuten sprechen.
- Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung auf einen späteren
Landesparteirat vertagen, an den Landesvorstand oder die Landtagsfraktion
zur Beratung überweisen oder die Aussprache oder die Redeliste schließen.
- Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag
auf Vertagung oder Überweisung, dieser dem Antrag auf Schluss der
Redeliste vor.
- Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag
schriftlich beim Präsidium zu stellen. Dieser ist sofort zu behandeln und
benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
§ 5 Abstimmungen
- Der/die Versammlungsleiter*in stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja
oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass
gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung
kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen
die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
- Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen.
Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der/die
Antragsteller*in. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf
Verlangen vorzulesen.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen,
Satzung der Partei oder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben,
entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
- Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese
Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist
entsprechend zu verfahren.
- Ist das Präsidium über das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht einig,
so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Präsidiums kann – wenn
auf andere Weise das Ergebnis nicht zu ermitteln ist – eine schriftliche
Abstimmung durchgeführt werden.
- Schriftliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von
anwesenden zehn von Hundert der gemeldeten Delegierten beantragt werden.
- Schriftliche Abstimmung ist unzulässig über
1. Sitzungsdauer und Tagesordnung
2. Vertagung
3. Schluss der Aussprache oder Schluss der Redeliste
4. Überweisung an den Landesvorstand
5. Teilung der Frage
- Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können
elektronisch durchgeführt werden. Wo eine elektronisch durchgeführte Wahl
gesetzlich nicht möglich oder von der Versammlung anders gewünscht ist,
kann auf elektronischem Wege auch ein Meinungsbild eingeholt werden, zu
dem eine anschließende schriftliche Bestätigungswahl durchgeführt wird.
Bei geheimen Wahlen und schriftlichen Abstimmungen kann die Software
Abstimmungsgrün eingesetzt werden. Die Nutzung von elektronischer
Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen können
den Delegierten nicht individuell zugeordnet werden. Vor dem Einsatz von
elektronischen Abstimmungssystemen wird das System ausführlich erklärt und
eine Testabstimmung durchgeführt.
- Diese Geschäftsordnung kann vom LPR mit Zweidrittelmehrheit der gültigen
Stimmen geändert werden. Dabei ist es verpflichtend, bei der
Antragsstellung eine Synopse für die Mitglieder vorzulegen. Die Synopse
muss die aktuelle Version und die der Antragssteller*innen
gegenüberstellen.
§ 6 Beschlussfähigkeit
- Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
gemeldeten Delegierten anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die
Beschlussfähigkeit von mindestens 5 Versammlungsteilnehmer*innen
bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit
durch Zählen der Stimmen festzustellen. Nach Feststellung der
Beschlussunfähigkeit ist der Landesparteirat sofort zu schließen. Das
Präsidium kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit.
- Das Präsidium kann einen beschlussunfähigen Landesparteirat innerhalb von
24 Stunden zu einem beliebigen Zeitpunkt durch Aushang in den vorher
angekündigten Versammlungsräumen wieder einberufen. Diese
Landesversammlung ist dann beschlussfähig, wenn sie es auch entsprechend
den normalen geschäftsordnungsgemäßen Bedingungen ist.
§ 7 Barrierefreiheit
Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen alle
Veranstaltungen barrierefrei sein. Das heißt zum Beispiel, dass das Podium für
alle stufenlos erreichbar sein muss. Gegebenenfalls notwendige weitere Hilfen
werden per Bedarfsabfrage ermittelt. Auch blinden oder sehbehinderten
Delegierten ist eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Bedarfe von
Delegierten mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen sind gleichermaßen
zu berücksichtigen und werden vorab abgefragt.
§ 8 Protokoll
Über den Landesparteirat ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist mit der
Einladung zur jeweils nächsten Sitzung an die Kreisverbände zu versenden.
Erfolgt bis zu Beginn des folgenden Landesparteirates kein Einspruch, so gilt
das Protokoll als bestätigt. Über eventuelle Einsprüche entscheidet der LPR.
§ 9 Sonstiges
- Gäste sind mindestens zwei Wochen vor dem LPR bei der
Landesgeschäftsstelle anzumelden. Das grundsätzliche Recht der Mitglieder
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, an dem LPR teilzunehmen, wird durch diese
Regelung lediglich ausgestaltet, um ihre Teilnahme logistisch
gewährleisten zu können.
- Der Landesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung
das Hausrecht aus.