Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 09.-11.04.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | BTW-0 Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 06.12.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.04.2021, 14:39 |
BTW0-1: Ergänzung zur Wahlordnung
Antragstext
Gewählt wird nach der Wahlordnung der GRÜNEN
NRW, siehe hier: https://gruene-
nrw.de/partei/satzungen-und-co/wahlordnung/
Ergänzung zur Wahlordnung
§1 Anwendungsbereich
Für die Wahl der Landesliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW für die Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag findet die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz
(LDK) und die Wahlordnung des Landesverbandes inklusive ihrer Anlagen
entsprechend Anwendung. Durch die folgenden Punkte wird von diesen Regelungen
abgewichen bzw. werden diese ergänzt oder präzisiert.
Es wird festgestellt, dass diese Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann,
sondern im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und
die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl
zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als
digitale bzw. hybride Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung
durchgeführt wird.
§2Durchführung und Aufstellung
- Die Versammlung wählt:
- eine*n Versammlungsleiter*in
- eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson
- zwei Teilnehmer*innen der Versammlung, die an Eides statt den
ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung versichern - eine*n Schriftführer*in
- eine vierköpfige Auszählkommission
- Gewählt wird eine Liste mit bis zu 90 Listenkandidat*innen für den 18.
Landtag für die Landesliste Nordrhein-Westfalen.
§ 3 Elektronische Abstimmung
- Wahlberechtigt bei der digitalen Versammlung sind alle von den
Kreisverbänden gewählte ordentliche Delegierte, bei denen die
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zur Bundestagswahl erfüllt sind.
- Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels verdeckter elektronischer
Abstimmung über Abstimmungsgrün durchgeführt.
- Alle Kandidat*innen bis einschließlich Listenplatz 60 werden in Einzelwahl
gewählt. Alle Kandidat*innen von Platz 61 bis 90 werden in verbundener
Einzelwahl gewählt.
- Bei der verbundenen Einzelwahl werden jeweils bis zu fünf Plätze im Block
gewählt. Dazu wird stets zunächst ein Block Frauenplätze, danach ein Block
offene Plätze gewählt.
§ 4 Schlussabstimmung
- In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
- Wahlberechtigt sind alle von den Kreisverbänden gewählte ordentliche
Delegierte, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zur
Bundestagswahl erfüllt sind.
- Es besteht die Möglichkeit, über jede*n einzelne*n Listenkandidat*in mit
ja, nein oder Enthaltung abzustimmen oder für die gesamte Liste
entsprechend zu votieren.
- Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle
ordentlichen und wahlberechtigten Delegierten bekommen Briefwahlunterlagen
zugesandt.
- Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von vier Werktagen
nach der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
- Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel
- eine eidesstattliche Erklärung
- einen Wahlumschlag
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
- Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl in einen
separaten Umschlag gegeben werden, der verschlossen wird und dann in einem
weiteren Umschlag zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung
zurückgesandt wird (Wahlbrief).
- Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
- Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
- Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 28. April 2021 um 17:00
Uhr.
§ 5 Auswertung
- Die Briefabstimmung wird am 30. April 2021 ausgezählt.
- Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die
Stimmumschläge geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
- Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- sich Stimmzettel und eidesstattliche Versicherung in nur einem gemeinsamen
Umschlag befinden
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
- Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
- Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich
zu veröffentlichen.
Begründung
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung für die Wahl zum 18 Landtag in NRW zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Eine Änderung der Satzung ist vorab nicht möglich und auch nicht notwendig. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Landesdelegiertenkonferenz möglich ist, wird es eine schriftliche Schlussabstimmung per Briefwahl geben.