Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 21./22. August 2021 in Dortmund |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 7. Satzung und Statute |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 22.08.2021 |
Eingereicht: | 24.08.2021, 21:47 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Statut Grüner Landesvereinigungen
Antrag zur Satzung
§ 1 Status und Aufgabe
Grüne Landesvereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von
Parteimitgliedern, die auf den Grundwerten der Partei darauf gerichtet sind, die
Perspektiven und besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in
die innerparteiliche Meinungsbildung einzubringen.
§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung
(1) Der Landesvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung
Grüner Landesvereinigungen. Er berichtet jährlich der LDK über die bestehenden
Landesvereinigungen und mögliche Veränderungen. Die betroffenen
Landesvereinigungen haben hierzu ein Widerspruchsrecht gegenüber dem
Landesparteirat.
(2) Der Landesvorstand hat eine Landesvereinigungen aufzulösen, wenn diese gegen
inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden
für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes
nicht mehr erfüllt werden.
(3) Landesvereinigungen betreiben keine Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Landesverbandsmitglieder können Mitglied einer oder mehrerer Vereinigungen
werden. Die freie Mitarbeit von Nicht-Parteimitgliedern ist möglich.
(5) Eine Vereinigung muss aus mindestens 0,1 Prozent der Landesverbandmitglieder
(Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres) bestehen und sich
mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre
Mitglieder in ihre Vereinigung auf. Den jeweiligen Koordinator*innen obliegt es,
diese Mitgliederliste zu führen. Alle Mitglieder einer Vereinigung sind wahl-
und stimmberechtigt.
(6) Die Landesvereinigungen geben sich eine Geschäftsordnung. Veränderungen der
Geschäftsordnung bedürfen der Bestätigung des Landesvorstandes.
(7) Jede Landesvereinigungen wählt aus ihrer Mitte Koordinator*innen. Das
Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Die Amtszeit der Koordinator*innen
wird vor ihrer Wahl durch die Vereinigung festgelegt und kann bis zu zwei Jahren
betragen.
(8) Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines Beschlusses der
Landesvereinigungen.
(9) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die
Landesvereinigungen.
§ 3 Funktionsträger*innen
Die jeweiligen Koordinator*innen teilen im Januar eines jeden Jahres dem
geschäftsführenden Landesvorstand die jeweils amtierenden, gewählten
Funktionsträger*innen (Koordinator*innen und gegebenenfalls Delegierte) mit
Datum der Wahl und Dauer ihrer Amtszeit schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann
eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Amtszeit der Gewählten, sondern dient
lediglich der erforderlichen Transparenz.
Im Falle der Nachwahlen endet deren Amtszeit mit der durch die Vereinigung
beschlossene Periode (maximal zwei Jahre).
§ 4 Finanzen
(1) Über die Verwendung möglicher Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den
Koordinator*innen zu führen.
(2) Die Landesvereinigungen können keine Mitgliedschaften, Beteiligungen oder
dauerhafte Verpflichtungen eingehen.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand kann den Landesvereinigungen auf
schriftlichen Antrag Mittel zuweisen.
(4) Falls nähere Regelungen im Rahmen dieses Budgetierungsmodells erforderlich
werden oder Unstimmigkeiten bestehen, so entscheidet darüber der Landesvorstand.
Begründung
erfolgt mündlich