Die Mindestabstände zu Wohn- und Nicht-Wohngebäuden müssen abgeschafft werden. Mindestabstände zu schützenswerter Natur (z.B. Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten) dürfen jedoch nicht abgeschafft, sondern müssen an die regionalen Begebenheiten angepasst werden. Zum Beispiel sind die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Jahr 2015 dabei zu beachten und bei Bedarf neu zu bewerten.
Antrag: | Lebensgrundlagen erhalten |
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Antragsteller*in: | Ortsverband Jülich (dort beschlossen am: 12.11.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 12.11.2021, 21:07 |