Begründung
Das Urteil des BGH II ZR 144/21 v. 31.01.2023 stellt fest, dass die Durchsetzbarkeit von ausstehenden Mandatsbeiträgen bestimmte Anforderungen an die Satzung stellt. Der Landesvorstand beantragt die nach heutigen Erkenntnissen aus dem Urteil abgeleiteten und damit notwendigen Satzungsergänzungen zum Bestandteil der Finanzordnung zu machen. Dies gilt im Besonderen für den Rahmen der Höhe, den Personenkreis, die möglichen Reduzierungen, Ausnahmen und die Veröffentlichung der Erfüllungsgrade. In der Satzung wird ebenfalls aufgenommen, dass mandatierte Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes von der Zahlung eines Mandatsbeitrags befreit sind, da diese kein Gehalt mehr von der Partei beziehen. Damit folgt der Antrag der Beschlusslage auf Bundesebene.
Die in Abs. 4 beantragten Änderungen sind als Auffangregelung für Gliederungen mit fehlender Beschlusslage zu sehen.
Der Landesvorstand stellt den Antrag zur Wahrung der LDK Antragsfrist. Die Beratung des Antrages wird dem Landesfinanzrat zur Diskussion und Beschlussempfehlung vorgelegt. Der Landesfinanzrat ist so terminiert, dass ein Änderungsantrag aus dem Gremium heraus fristgerecht zur LDK beschlossen und eingereicht werden kann.