Im Antrag wird der Begriff „Mandatsspendenverpflichtung“ verwendet. Der Begriff wird nur ein einziges Mal verwendet und nicht weiter definiert. Es scheint schlüssiger den Begriff „Mandatsbeiträge“ zu verwenden.
Darüber hinaus kann es eine „Spendenverpflichtung“ sinnlogisch nicht geben, da Spenden per Definition freiwillig erfolgen. Eine verpflichtende Spende ist keine Spende. Zur Vermeidung des Anscheins, dass die Zahlungen freiwillig sind, sollte das Wort „Spende“ vermieden werden.
Hinsichtlich der Veröffentlichung des Erfüllungsgrades wird bislang eine "kann"-Formulierung verwendet.
Auch wenn weitere konkretisierende Regelungen im Beschluss erfolgen, erscheint es erforderlich einen Anspruch auf Transparenz direkt in der Finanzordnung zu regeln. Es ist nicht sinnvoll, dass eine Regelung als „kann“-Vorschrift formuliert wird, wenn die Mitglieder grundsätzlich eine verpflichtende Veröffentlichung wünschen. Es macht nur Sinn Regelungen einem Beschluss zu überlassen, soweit diese Regelungen häufig angepasst werden sollen. Dies ist aber bei dieser Vorschrift nicht der Fall. Deshalb gehört sie in die Satzung.