Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 03./04. Juni 2023 in Münster |
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Tagesordnungspunkt: | H.MB Mandatsbeiträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 19.04.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.04.2023, 18:40 |
H-01: Mandatsbeiträge
Antragstext
„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ So
heißt es im Artikel 21, Abs. 1 des Grundgesetzes. Damit die Parteien diesen
vermassungsgemäßen Auftrag erfüllen können, werden die Finanzierungsgrundlagen
gesetzlich normiert. So setzen sich diese im Wesentlichen aus Mitglieds- und
Mandatsbeiträgen, Parteispenden und staatlichen Mitteln zusammen. Die Höhe der
staatlichen Mittel darf maximal die Höhe der selbst erwirtschafteten Mittel
betragen.
Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW im Landtag, sowie
Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsspenden an den Landesverband. Die Höhe
der Mandatsbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des
Landesfinanzrates bestimmt.
Mit diesem Beschluss wollen wir die Beitragsregelung aus dem Jahr 2013 neu
fassen.
Der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW macht von seinem durch das
Parteiengesetzt und der Satzung vorgesehenen Recht Gebrauch, Mandatsbeiträge von
den Mandatsträger*innen und Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene
zu erheben.
Die Höhe der Mandatsbeiträge beträgt:
1. Für Mitglieder des Landtags 12,5 % der Abgeordnetenbezüge nach § 5, Abs. 1,
Satz 1 Abgeordnetengesetz des Landes NRW. Vizepräsident*innen des Landtags
zahlen darüber hinaus einen Beitrag von 12,5 % von ihren zusätzlichen Bezügen.
2. Für alle Positionen, Ämter und Mandate, die auf Beschluss oder auf Vorschlag
durch die Landespartei oder die Landtagsfraktion besetzt werden bzw. auf
Vorschlag durch die Landespartei oder die Landtagsfraktion durch Dritte besetzt
werden, sind 12,5 % der jeweiligen Entschädigung in Eigenverantwortung zu
zahlen.
3. Minister*innen der Landesregierung und parlamentarische Staatssekretär*innen
zahlen 12,5 % ihrer Einnahmen nach § 7, Abs 1a aus dem Landesministergesetz NRW,
bzw.§ 5, Abs 1 Gesetz über das Amt der parl. Staatssekretäre NRW.
4. Die Mandatsbeiträge und Abgaben auf Regierungsämter reduzieren sich bei einer
zu unterhaltenden Person um 20 %, bei zwei oder mehr zu unterhaltenden Personen
um 30 %. Als zu unterhaltende Personen gelten ab Erklärung der
Funktionsträger*innen unterhaltsberechtigte Kinder bis zum Ende der ersten
Ausbildung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Über
Reduzierungen wegen weiterer besonderer Unterhaltsleistung, etwa für
pflegebedürftige Angehörige, entscheidet der/die Landesschatzmeister*in mit
dem/der Parlamentarischen Geschäftsführer*in der Landtagsfraktion auf Antrag.
Ist eine beitragspflichtige Person gleichzeitig Mitglied des geschäftsführenden
Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, bezieht sie nach der Ehrenordnung
des Landesvorstandes keine Vergütung von der Partei. Als Ausgleich für die
Mehrbelastung, werden in diesen Fällen keine Mandatsbeiträge erhoben.
Landtagsabgeordneten wird einmalig zu Beginn ihrer ersten Legislaturperiode ein
Monatsbeitrag ihrer Mandatsbeiträge erlassen.
5. Die Veröffentlichung der Zahlungen der Mandatsträger*innen erfolgt jährlich
im Rahmen der Finanzdarstellung des Landesverbandes gegenüber der LDK und vor
einer Listenwahl-LDK namentlich. Dabei werden die gezahlten Mandatsbeiträge in
Relation zu den Beschlüssen der LDK gestellt und prozentual veröffentlicht.
Reduzierungen werden bei der Berechnung für die Veröffentlichung berücksichtigt.
6. Die Regelungen gelten ab dem Monat nach der Beschlussfassung durch die LDK.
7. Vor Ende der laufenden Wahlperiode erfolgt durch den Landesvorstand eine
Evaluierung der Regelungen zu den Mandatsbeiträgen. Überprüft werden soll,
inwieweit sie auch zukünftig geeignet sind, Mandatsgträger*innen und
Inhaber*innen von Regierungsämtern durch Mandatsbeiträge an der Finanzierung der
Landespartei in angemessener Form zu beteiligen.
Begründung
Der vorliegende Antrag greift den seit 2013 gültigen Beschluss der LDK zur Mandatsbeitragsregelung auf. Die Höhe der Beiträge von 12,5 % wird nicht verändert. Aus vorliegenden rechtlichen Einschätzungen konkretisiert er den Personenkreis neu, welcher Mandatsbeiträge zu entrichten hat. Des Weiteren wird der Prozentsatz der Beitragshöhe mit 12,5 % und die Abziehbarkeit von Reduzierungen für den kompletten Personenkreis vereinheitlicht.
Analog zur Beschlusslage auf Bundesebene wird beantragt, dass mögliche mandatierte Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes von der Zahlung eines Mandatsbeitrags befreit sind, da diese kein Gehalt mehr von der Partei beziehen.
Dieser Antrag stellt der Landesvorstand auf Basis der Empfehlung der durch den Landesfinanzrat gewählten Haushaltskommission. Der Landesvorstand stellt den Antrag zur Wahrung der LDK Antragsfrist. Die Beratung des Antrages wird dem Landesfinanzrat zur Diskussion und Beschlussempfehlung vorgelegt. Der Landesfinanzrat ist so terminiert, dass ein Änderungsantrag aus dem Gremium heraus fristgerecht zur LDK beschlossen und eingereicht werden kann.