Antragsteller*in: | Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 20.10.2023) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.04.2024, 16:18 |
S1 zu Satzungsänderung: Anzahl LPR pro Jahr
Satzungstext
Von Zeile 256 bis 257 einfügen:
(3) Der Landesparteirat tagt mindestens zweimal jährlich. In begründeten Fällen, beispielswei-
se wenn in einem Jahr mehr als eine LDK stattfindet, kann er seltener tagen. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der
Schreibweise des Parteinamens
Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werden auch in der Landesverbandssatzung, den Ordnungen und Statuten und
denen der Gliederungen des LV NRW der Parteiname und die Schreibweisen in
Großbuchstaben vereinheitlicht.
Demnach heißt es:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)
„GRÜNE“
„GRÜNE JUGEND“
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
Präambel gilt auch für den Landesverband Nordrhein-Westfalen und seine
Gliederungen. Die im Grundkonsens der vereinigten Parteien von BÜNDNIS 90 und
DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage
unserer politischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen sind Landesverband der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet
erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht
Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit
einer Mitgliedschaft im Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND
Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem
Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Sollte kein Ortsverband
vorhanden sein, so entscheidet zuständigkeitshalber der jeweilige Kreisvorstand.
Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und
der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen.
(4) Abweichend zu § 2 Absatz (3) erhält der Landesverband das Recht,
Fördermitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme dieser Fördermitglieder
entscheidet der Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach § 3 Abs. (1)
solange nicht zu, bis sie eine reguläre Mitgliedschaft bei dem für sie
zuständigen Kreisverband eingegangen sind.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik
tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer
konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem
zuständigen Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle
Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen. Das Nähere regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen
mitzuwirken.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben
ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die jeweilige
Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der jeweiligen Gliederung
bestimmt.
§ 4 GRÜNE JUGEND NRW
(1) Die GRÜNE JUGEND NRW ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN NRW. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der
Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND NRW organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND
NRW dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND NRW hat das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei
zu stellen und entsendet Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie in den
Landesparteirat und den Landesfinanzrat.
§ 5 Gliederungen
(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.
Mehrere
Kreisverbände können einen Bezirksverband bilden. Die Anerkennung von
Untergliederungen oder deren Teilorganisationen erfolgt durch den
Landesvorstand.
(2) Notwendige Organe der Gliederungen sind bei den Orts- und Kreisverbänden
jeweils die
Mitgliederversammlung, bei den Bezirksverbänden jeweils der Bezirksrat, dessen
Delegierte von den entsprechenden Kreismitgliederversammlungen gewählt werden,
und der aus mindestens drei – besser vier – Mitgliedern bestehende Vorstand;
darunter ein/e Kassierer*in. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen
besetzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist
das höchste beschlussfassende Organ, wählt den jeweiligen Vorstand, entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes, beschließt über den Haushaltsplan und
entscheidet über die betreffende Satzung und gegebenenfalls Ordnungen, sowie die
Höhe der Mandatsbei- träge.
(4) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt mindestens alle zwei
Jahre die
Delegierten für überörtliche Gremien. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei
Delegierten die Mindestquotierung (mindestens 50 Prozent Frauen) zu wahren.
(5) Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände organisieren ihre Arbeit im Rahmen der
Satzung des
Landesverbands. Die Bezirksverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet des
Zusammenschlusses der jeweiligen Kreisverbände. Die Kreisverbände entsprechen
dem räumlichen Gebiet der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte, die
Ortsverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte.
§ 6 Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der
Landesparteirat (LPR), der Landesfinanzrat (LFR) und der Landesvorstand (LaVo).
(2) Alle Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn und solange die
Hälfte seiner gewählten Mitglieder bzw. der gemeldeten Delegierten anwesend ist.
(3) Alle Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen tagen öffentlich.
Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch
die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit
ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Sofern das Parteiengesetz oder die Landesverbandssatzung nichts anderes
bestimmen, können Beratungsgegenstände durch Beschluss des jeweiligen Organs an
andere Organe der entsprechenden Gliederungen verwiesen werden.
(5) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) beschließt eine Geschäftsordnung (GO),
die für alle Organe des Landesverbandes und für alle Organe der Gliederungen des
LV verbindlich sind, sofern diese nichts anderes beschließen.
(6) Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das
Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe der
Landespartei.
(7) Der Landesverband kann Landesvereinigungen einrichten. Diese sind
organisatorische Zusammenschlüsse von Parteimitgliedern, die auf den Grundwerten
der Partei darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der
von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung
einzubringen. Das Nähere regelt das Statut über Vereinigungen, welches von der
LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Vereinigungen sind keine Organe der
Landespartei.
§ 7 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes,
ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben
werden.
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz wählt zu Beginn ein mindestens zur Hälfte mit
Frauen zu besetzendes Tagungspräsidium.
(4) Der Landesvorstand beruft acht Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten
und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn der Kreisverbände oder mindestens zwei
Bezirksverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Landesdelegiertenkonferenz
einberufen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz sind die
Delegierten, die nach Maßgabe des § 7 (4) in den Kreisverbänden gewählt und dem
Landesverband gemeldet wurden. Die Delegiertenmeldung soll mit einer
Eingangsfrist von sechs Wochen und muss bis zum Beginn der Versammlung erfolgen.
Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die
Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 250 multipliziert. Das Ergebnis
wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das
Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige
Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens zwei betragen muss
(Grundmandate). Maßgeblich sind die dem/der Bundestagspräsident*in im letzten
Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
(7) Die GRÜNE JUGEND NRW delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder an die
Landesdelegiertenkonferenz, die sie auf ihrer Landesmitgliederversammlung wählt.
(8) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt insbesondere über Satzung,
Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung, Datenschutzordnung, Programme und
Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor
der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie
den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, das
Landesschiedsgericht, die Delegierten des Landesverbandes im Länderrat, im
Bundesfinanzrat und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die
Bundestags-, Landtags-, und ggf. für die Europawahlen. Die
Landesdelegiertenkonferenz beauftragt zur Rechnungsprüfung und zum Datenschutz
und nimmt jährliche Berichte der von ihr Gewählten entgegen.
(9) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz sind mit einer Eingangsfrist von
sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen
und müssen von diesem innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf an die
Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz und die Orts- und Kreisverbände
versandt werden. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auch auf
elektronischem Wege erfolgen.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellter Anträgen müssen spätestens eine
Woche vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen.
Der Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher.
Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn
des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht
für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Bei Programmparteitagen gilt eine Eingangsfrist für Änderungs- und
Ergänzungsanträge von 10 Tagen vor der LDK. Später gestellte Anträge können nur
mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.
(10) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe
des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen,
die Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der
Landesdiversitätsrat sowie für eigenständige Anträge 0,1 Prozent der
Landesverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,05 Prozent der
Landesverbandsmitglieder– gerundet auf den nächsten Tausender, Stichtag ist
jeweils der 31. Dezember des Vorjahres-, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder des Landesverbandes
stellen.
(11) Im Vorfeld einer LDK kann der Landesvorstand eine Antragskommission
einsetzen. Diese soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit
mit den Antragsteller*innen vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage
des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der LDK.
Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind
nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen
zulässig.
Die Antragskommission soll aus mindestens vier Personen bestehen. Das
Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Bei der Besetzung soll der
Landesvorstand neben der Arbeitsfähigkeit auch auf die Ausgewogenheit von
Ebenen, Rollen und Perspektiven achten. Die so eingesetzte Kommission soll ihre
Arbeit bis zur jeweiligen LDK bereits aufnehmen und muss zu Beginn der LDK durch
diese bestätigt werden.
§ 8 Der Landesparteirat (LPR)
(1) Der Landesparteirat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt die Richtlinien für die politische
Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er
erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er
den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die
Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der
Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung der
Landesdelegiertenkonferenz. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten,
die die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur
durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesparteirat oder eine Urabstimmung
aufgehoben werden.
(2) Dem Landesparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. Delegierte der Kreisverbände. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl gilt
folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 75
multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des
Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet
wird. Ein Mitglied soll dem Kreisvorstand angehören. Maßgeblich sind die dem/der
Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten,
geprüften Mitgliederzahlen.
2. Die beiden Vorsitzenden des Landesvorstandes.
3. Je ein NRW-Mitglied des Bundesvorstandes und der Bundestagsfraktion sowie ein
Mitglied der Landtagsfraktion NRW und der GRÜNEN JUGEND NRW.
4. Je ein Mitglied der Fraktionen der Landschaftsversammlungen Rheinland,
Westfalen-Lippe und des Regionalverbandes Ruhr, die von ihren jeweiligen Gremien
für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft
gewählt werden.
Alle delegierenden Gremien sind aufgefordert zu gewährleisten, dass der
Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der
Mindestquotierung erfüllt.
(3) Der Landesparteirat tagt mindestens zweimal jährlich. In begründeten Fällen, beispielswei-
se wenn in einem Jahr mehr als eine LDK stattfindet, kann er seltener tagen. Er wird vom
Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Landesparteirat
zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder acht Kreisverbände, zwei
Bezirksverbände oder ein Organ dies verlangt. Anwesende Parteimitglieder, die
nicht Mitglied des LPR sind, haben Rederecht.
4) Alle Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung des Landesparteirates beim
Landesverband schriftlich eingegangen sein und werden umgehend veröffentlicht.
Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg
erfolgen. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit
Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens drei
Tage vor Beginn des Landesparteirates dem Landesvorstand vorliegen. Der
Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher. Später
gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder
Ergänzung nachträglich zugelassener Anträge können bis zum Beginn des jeweiligen
Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für
Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
(5) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe des
Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen, die
Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der
Landesdiversitätsrat sowie 0,05 Prozent der Landesverbandsmitglieder – gerundet
auf den nächsten Tausender, Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres
– die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können von
allen Mitgliedern des Landesverbandes gestellt werden.
§ 9 Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand (LaVo) gehören an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
2. die/der politische Geschäftsführer*in und die/der Landesschatzmeister*in,
3. sowie weitere 4 Mitglieder.
Der Landesvorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die Landes-
delegiertenkonferenz wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur
frauenpolitischen Sprecherin sowie zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung der
Landespartei verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem politischen
Geschäftsführer*in und der/dem Landesschatzmeister*in bilden sie den
geschäftsführenden Landesvorstand (GLV), der die Landespartei mit jeweils zwei
Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des
Arbeitgebers für die Beschäftigten der Landespartei ausübt. Der
geschäftsführende Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(3) Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen nicht
Fraktionsvorsitzende im Landtag, im Bundestag, im Europäischen Parlament oder
Mitglieder der Landesregierung, einer Bundesregierung oder der Europäischen
Kommission sein. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den geschäftsführenden
Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des geschäftsführenden
Landesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer
Übergangsfrist von 8 Monaten niederzulegen.
(4) Im Landesvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder
Abgeordnete im Land-tag, Bundestag und Europaparlament sein, davon höchstens
eine*r Vorsitzende*r. Werden Mitglieder in der laufenden Amtsperiode abgeordnet
und überschreitet damit die Anzahl der Abgeordneten ein Drittel oder ist damit
mehr als ein*e Vorsitzende*r abgeordnet, haben sie eines dieser Ämter innerhalb
der Übergangsfrist des Abs. 3 niederzulegen.
(5) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er
handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zuständig
für die Koordination zwischen den Organen und Teilorganisationen der
Landespartei, den Gliederungen und Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur
Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen
Sitzungen hinzuziehen.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der
Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; in begründeten Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei
Dritteln der abstimmenden Delegierten einer LDK oder eines Landesparteirates
maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung
eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit
endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Landesvorstandes.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(8) Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsmandat
bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt
davon unberührt.
(9) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Der Landesfinanzrat (LFR)
(1) Der Landesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist
er zuständig für:
Grundsätze der Finanzorganisation und der Mitgliederverwaltung des
Landesverbandes. Er koordiniert die Finanzverwaltung und –politik der
Gliederungen.
die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Landesverbandshaushaltes und die
Budgetkontrolle,
über vorläufige Haushaltsführung und über Nachtragshaushalte zu beschließen,
die Vorbereitung über die Beschlussfassung der Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landes- und Kreisverbänden,
die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds,
die Entscheidung über Anträge, die von anderen Gremien an ihn verwiesen wurden,
die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND NRW
(2) Der LFR tagt mindestens zwei Mal jährlich.
(3) Der LFR wählt sechs Mitglieder in die Haushaltskommission, der zusätzlich
die/der Landesschatzmeister*in und das sachverständige Mitglied im
Bundesfinanzrat angehören. Der LFR kann Aufgaben an die Haushaltskommission
delegieren.
(4) Die Sitzungen werden durch die/den Landesschatzmeister*in nach Absprache mit
der Haushaltskommission mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur
Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Aussendung der vorliegenden
Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Organs des Landesverbandes oder von zehn stimmberechtigten
Mitgliedern des Landesfinanzrates ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesfinanzrates sind je eine oder ein von
den Bezirksverbänden und den Kreisverbänden gewählte/r Delegierte/r, ein/e
VertreterIn der GRÜNEN JUGEND NRW, die/der Landesschatzmeister*in, das
sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und die gewählten Mitglieder der
Haushaltskommission.
§ 11 Das Landesschiedsgericht
Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Nähere regelt eine
von der Landesdelegiertenkonferenz zu beschließende
Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 12 Mitglieder im Länderrat, Frauenrat und Bundesfinanzrat
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes im Länderrat, im Frauenrat und im
Bundesfinanzrat werden von der Landesdelegiertenkonferenz für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt.
(2) Die Mitglieder des Landesverbandes in diesen Gremien sind an Beschlüsse der
Organe des Landesverbandes gebunden.
(3) Die Delegierten dieser Gremien können von der Landesdelegiertenkonferenz
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
§ 13 Mindestparität
(1) Alle auf Landesebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestquotiert
mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, so bleibt dieser Platz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen
Platzes entscheidet die jeweilige Versammlung.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Landesverbandes können besondere Versammlungen
durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
§ 14 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 15 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
– das Frauenstatut
– die Finanzordnung
– das Vielfaltsstatut
– die Landesschiedsgerichtsordnung, die auch für alle Gliederungen verbindlich
ist
– die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung
(2) Diese Satzung kann von der Landesdelegiertenkonferenz mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur
bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter
Ladungsfrist möglich.
(3) Anhänge zu dieser Satzung sind:
– das LAG-Statut
– das Ökofonds-Statut
Diese Statuten werden von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit
beschlossen, bzw. geändert
§ 16 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihrer Bestandteile oder über Statuten oder über
andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.
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(3) Der Landesparteirat tagt mindestens zweimal jährlich. In begründeten Fällen, beispielswei-
se wenn in einem Jahr mehr als eine LDK stattfindet, kann er seltener tagen. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der
Schreibweise des Parteinamens
Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werden auch in der Landesverbandssatzung, den Ordnungen und Statuten und
denen der Gliederungen des LV NRW der Parteiname und die Schreibweisen in
Großbuchstaben vereinheitlicht.
Demnach heißt es:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)
„GRÜNE“
„GRÜNE JUGEND“
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
Präambel gilt auch für den Landesverband Nordrhein-Westfalen und seine
Gliederungen. Die im Grundkonsens der vereinigten Parteien von BÜNDNIS 90 und
DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage
unserer politischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen sind Landesverband der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet
erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht
Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit
einer Mitgliedschaft im Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND
Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem
Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Sollte kein Ortsverband
vorhanden sein, so entscheidet zuständigkeitshalber der jeweilige Kreisvorstand.
Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und
der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen.
(4) Abweichend zu § 2 Absatz (3) erhält der Landesverband das Recht,
Fördermitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme dieser Fördermitglieder
entscheidet der Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach § 3 Abs. (1)
solange nicht zu, bis sie eine reguläre Mitgliedschaft bei dem für sie
zuständigen Kreisverband eingegangen sind.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik
tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer
konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem
zuständigen Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle
Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen. Das Nähere regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen
mitzuwirken.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben
ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die jeweilige
Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der jeweiligen Gliederung
bestimmt.
§ 4 GRÜNE JUGEND NRW
(1) Die GRÜNE JUGEND NRW ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN NRW. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit
der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei
einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der
Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND NRW organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-,
Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND
NRW dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND NRW hat das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei
zu stellen und entsendet Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie in den
Landesparteirat und den Landesfinanzrat.
§ 5 Gliederungen
(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.
Mehrere
Kreisverbände können einen Bezirksverband bilden. Die Anerkennung von
Untergliederungen oder deren Teilorganisationen erfolgt durch den
Landesvorstand.
(2) Notwendige Organe der Gliederungen sind bei den Orts- und Kreisverbänden
jeweils die
Mitgliederversammlung, bei den Bezirksverbänden jeweils der Bezirksrat, dessen
Delegierte von den entsprechenden Kreismitgliederversammlungen gewählt werden,
und der aus mindestens drei – besser vier – Mitgliedern bestehende Vorstand;
darunter ein/e Kassierer*in. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen
besetzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist
das höchste beschlussfassende Organ, wählt den jeweiligen Vorstand, entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes, beschließt über den Haushaltsplan und
entscheidet über die betreffende Satzung und gegebenenfalls Ordnungen, sowie die
Höhe der Mandatsbei- träge.
(4) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt mindestens alle zwei
Jahre die
Delegierten für überörtliche Gremien. Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei
Delegierten die Mindestquotierung (mindestens 50 Prozent Frauen) zu wahren.
(5) Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände organisieren ihre Arbeit im Rahmen der
Satzung des
Landesverbands. Die Bezirksverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet des
Zusammenschlusses der jeweiligen Kreisverbände. Die Kreisverbände entsprechen
dem räumlichen Gebiet der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte, die
Ortsverbände entsprechen dem räumlichen Gebiet der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte.
§ 6 Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der
Landesparteirat (LPR), der Landesfinanzrat (LFR) und der Landesvorstand (LaVo).
(2) Alle Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn und solange die
Hälfte seiner gewählten Mitglieder bzw. der gemeldeten Delegierten anwesend ist.
(3) Alle Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen tagen öffentlich.
Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch
die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit
ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Sofern das Parteiengesetz oder die Landesverbandssatzung nichts anderes
bestimmen, können Beratungsgegenstände durch Beschluss des jeweiligen Organs an
andere Organe der entsprechenden Gliederungen verwiesen werden.
(5) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) beschließt eine Geschäftsordnung (GO),
die für alle Organe des Landesverbandes und für alle Organe der Gliederungen des
LV verbindlich sind, sofern diese nichts anderes beschließen.
(6) Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das
Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe der
Landespartei.
(7) Der Landesverband kann Landesvereinigungen einrichten. Diese sind
organisatorische Zusammenschlüsse von Parteimitgliedern, die auf den Grundwerten
der Partei darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der
von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung
einzubringen. Das Nähere regelt das Statut über Vereinigungen, welches von der
LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Vereinigungen sind keine Organe der
Landespartei.
§ 7 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes,
ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben
werden.
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz wählt zu Beginn ein mindestens zur Hälfte mit
Frauen zu besetzendes Tagungspräsidium.
(4) Der Landesvorstand beruft acht Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden jeweils zustehenden Delegierten
und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen ein. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn der Kreisverbände oder mindestens zwei
Bezirksverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Landesdelegiertenkonferenz
einberufen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz sind die
Delegierten, die nach Maßgabe des § 7 (4) in den Kreisverbänden gewählt und dem
Landesverband gemeldet wurden. Die Delegiertenmeldung soll mit einer
Eingangsfrist von sechs Wochen und muss bis zum Beginn der Versammlung erfolgen.
Zur Ermittlung der Delegierten pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die
Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 250 multipliziert. Das Ergebnis
wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das
Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige
Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens zwei betragen muss
(Grundmandate). Maßgeblich sind die dem/der Bundestagspräsident*in im letzten
Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
(7) Die GRÜNE JUGEND NRW delegiert zwei stimmberechtigte Mitglieder an die
Landesdelegiertenkonferenz, die sie auf ihrer Landesmitgliederversammlung wählt.
(8) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt insbesondere über Satzung,
Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung, Datenschutzordnung, Programme und
Wahlprogramme, den Haushalt des Landesverbandes und den Vorstandsbericht. Vor
der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie
den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, das
Landesschiedsgericht, die Delegierten des Landesverbandes im Länderrat, im
Bundesfinanzrat und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die
Bundestags-, Landtags-, und ggf. für die Europawahlen. Die
Landesdelegiertenkonferenz beauftragt zur Rechnungsprüfung und zum Datenschutz
und nimmt jährliche Berichte der von ihr Gewählten entgegen.
(9) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz sind mit einer Eingangsfrist von
sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Landesvorstand einzureichen
und müssen von diesem innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf an die
Mitglieder der Landesdelegiertenkonferenz und die Orts- und Kreisverbände
versandt werden. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auch auf
elektronischem Wege erfolgen.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellter Anträgen müssen spätestens eine
Woche vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen.
Der Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher.
Später gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu nachträglich zugelassenen Anträgen können bis zum Beginn
des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht
für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Bei Programmparteitagen gilt eine Eingangsfrist für Änderungs- und
Ergänzungsanträge von 10 Tagen vor der LDK. Später gestellte Anträge können nur
mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.
(10) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe
des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen,
die Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der
Landesdiversitätsrat sowie für eigenständige Anträge 0,1 Prozent der
Landesverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,05 Prozent der
Landesverbandsmitglieder– gerundet auf den nächsten Tausender, Stichtag ist
jeweils der 31. Dezember des Vorjahres-, die gemeinschaftlich einen Antrag
stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder des Landesverbandes
stellen.
(11) Im Vorfeld einer LDK kann der Landesvorstand eine Antragskommission
einsetzen. Diese soll die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit
mit den Antragsteller*innen vorbereiten. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage
des Abstimmungsverfahrens. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der LDK.
Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind
nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen
zulässig.
Die Antragskommission soll aus mindestens vier Personen bestehen. Das
Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Bei der Besetzung soll der
Landesvorstand neben der Arbeitsfähigkeit auch auf die Ausgewogenheit von
Ebenen, Rollen und Perspektiven achten. Die so eingesetzte Kommission soll ihre
Arbeit bis zur jeweiligen LDK bereits aufnehmen und muss zu Beginn der LDK durch
diese bestätigt werden.
§ 8 Der Landesparteirat (LPR)
(1) Der Landesparteirat ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt die Richtlinien für die politische
Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er
erörtert die politische Entwicklung und fasst dazu Beschlüsse. Ferner berät er
den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information über und die
Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der
Landtagsfraktion. Er unterstützt den Landesvorstand bei der Vorbereitung der
Landesdelegiertenkonferenz. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten,
die die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert. Seine Beschlüsse können nur
durch die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesparteirat oder eine Urabstimmung
aufgehoben werden.
(2) Dem Landesparteirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. Delegierte der Kreisverbände. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl gilt
folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 75
multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des
Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet
wird. Ein Mitglied soll dem Kreisvorstand angehören. Maßgeblich sind die dem/der
Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten,
geprüften Mitgliederzahlen.
2. Die beiden Vorsitzenden des Landesvorstandes.
3. Je ein NRW-Mitglied des Bundesvorstandes und der Bundestagsfraktion sowie ein
Mitglied der Landtagsfraktion NRW und der GRÜNEN JUGEND NRW.
4. Je ein Mitglied der Fraktionen der Landschaftsversammlungen Rheinland,
Westfalen-Lippe und des Regionalverbandes Ruhr, die von ihren jeweiligen Gremien
für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft
gewählt werden.
Alle delegierenden Gremien sind aufgefordert zu gewährleisten, dass der
Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der
Mindestquotierung erfüllt.
(3) Der Landesparteirat tagt mindestens zweimal jährlich. In begründeten Fällen, beispielswei-
se wenn in einem Jahr mehr als eine LDK stattfindet, kann er seltener tagen. Er wird vom
Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Landesparteirat
zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder acht Kreisverbände, zwei
Bezirksverbände oder ein Organ dies verlangt. Anwesende Parteimitglieder, die
nicht Mitglied des LPR sind, haben Rederecht.
4) Alle Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung des Landesparteirates beim
Landesverband schriftlich eingegangen sein und werden umgehend veröffentlicht.
Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg
erfolgen. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit
Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zu fristgerecht gestellten Anträgen müssen spätestens drei
Tage vor Beginn des Landesparteirates dem Landesvorstand vorliegen. Der
Landesvorstand stellt die umgehende Weitergabe an die Delegierten sicher. Später
gestellte Änderungs- und Ergänzungsanträge können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Anträge zur Änderung oder
Ergänzung nachträglich zugelassener Anträge können bis zum Beginn des jeweiligen
Tagesordnungspunktes gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für
Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
(5) Antragsberechtigt sind die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die Organe des
Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Landesvereinigungen, die
Landtagsfraktion, die GRÜNE JUGEND NRW, das Landesschiedsgericht, der
Landesdiversitätsrat sowie 0,05 Prozent der Landesverbandsmitglieder – gerundet
auf den nächsten Tausender, Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres
– die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können von
allen Mitgliedern des Landesverbandes gestellt werden.
§ 9 Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand (LaVo) gehören an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
2. die/der politische Geschäftsführer*in und die/der Landesschatzmeister*in,
3. sowie weitere 4 Mitglieder.
Der Landesvorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die Landes-
delegiertenkonferenz wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur
frauenpolitischen Sprecherin sowie zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung der
Landespartei verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem politischen
Geschäftsführer*in und der/dem Landesschatzmeister*in bilden sie den
geschäftsführenden Landesvorstand (GLV), der die Landespartei mit jeweils zwei
Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt und die Funktion des
Arbeitgebers für die Beschäftigten der Landespartei ausübt. Der
geschäftsführende Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(3) Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen nicht
Fraktionsvorsitzende im Landtag, im Bundestag, im Europäischen Parlament oder
Mitglieder der Landesregierung, einer Bundesregierung oder der Europäischen
Kommission sein. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den geschäftsführenden
Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des geschäftsführenden
Landesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer
Übergangsfrist von 8 Monaten niederzulegen.
(4) Im Landesvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder
Abgeordnete im Land-tag, Bundestag und Europaparlament sein, davon höchstens
eine*r Vorsitzende*r. Werden Mitglieder in der laufenden Amtsperiode abgeordnet
und überschreitet damit die Anzahl der Abgeordneten ein Drittel oder ist damit
mehr als ein*e Vorsitzende*r abgeordnet, haben sie eines dieser Ämter innerhalb
der Übergangsfrist des Abs. 3 niederzulegen.
(5) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er
handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zuständig
für die Koordination zwischen den Organen und Teilorganisationen der
Landespartei, den Gliederungen und Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur
Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen
Sitzungen hinzuziehen.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der
Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; in begründeten Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei
Dritteln der abstimmenden Delegierten einer LDK oder eines Landesparteirates
maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung
eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit
endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Landesvorstandes.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(8) Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Landespartei stehen, können kein Vorstandsmandat
bekleiden. Eine mögliche Bezahlung von Mitgliedern des Landesvorstandes bleibt
davon unberührt.
(9) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Der Landesfinanzrat (LFR)
(1) Der Landesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist
er zuständig für:
Grundsätze der Finanzorganisation und der Mitgliederverwaltung des
Landesverbandes. Er koordiniert die Finanzverwaltung und –politik der
Gliederungen.
die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Landesverbandshaushaltes und die
Budgetkontrolle,
über vorläufige Haushaltsführung und über Nachtragshaushalte zu beschließen,
die Vorbereitung über die Beschlussfassung der Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landes- und Kreisverbänden,
die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus Finanzausgleichsfonds,
die Entscheidung über Anträge, die von anderen Gremien an ihn verwiesen wurden,
die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND NRW
(2) Der LFR tagt mindestens zwei Mal jährlich.
(3) Der LFR wählt sechs Mitglieder in die Haushaltskommission, der zusätzlich
die/der Landesschatzmeister*in und das sachverständige Mitglied im
Bundesfinanzrat angehören. Der LFR kann Aufgaben an die Haushaltskommission
delegieren.
(4) Die Sitzungen werden durch die/den Landesschatzmeister*in nach Absprache mit
der Haushaltskommission mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur
Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Aussendung der vorliegenden
Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Organs des Landesverbandes oder von zehn stimmberechtigten
Mitgliedern des Landesfinanzrates ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesfinanzrates sind je eine oder ein von
den Bezirksverbänden und den Kreisverbänden gewählte/r Delegierte/r, ein/e
VertreterIn der GRÜNEN JUGEND NRW, die/der Landesschatzmeister*in, das
sachverständige Mitglied im Bundesfinanzrat und die gewählten Mitglieder der
Haushaltskommission.
§ 11 Das Landesschiedsgericht
Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Nähere regelt eine
von der Landesdelegiertenkonferenz zu beschließende
Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 12 Mitglieder im Länderrat, Frauenrat und Bundesfinanzrat
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes im Länderrat, im Frauenrat und im
Bundesfinanzrat werden von der Landesdelegiertenkonferenz für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt.
(2) Die Mitglieder des Landesverbandes in diesen Gremien sind an Beschlüsse der
Organe des Landesverbandes gebunden.
(3) Die Delegierten dieser Gremien können von der Landesdelegiertenkonferenz
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
§ 13 Mindestparität
(1) Alle auf Landesebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestquotiert
mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, so bleibt dieser Platz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen
Platzes entscheidet die jeweilige Versammlung.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Landesverbandes können besondere Versammlungen
durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
§ 14 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 15 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
– das Frauenstatut
– die Finanzordnung
– das Vielfaltsstatut
– die Landesschiedsgerichtsordnung, die auch für alle Gliederungen verbindlich
ist
– die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung
(2) Diese Satzung kann von der Landesdelegiertenkonferenz mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen oder durch Urabstimmung mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur
bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter
Ladungsfrist möglich.
(3) Anhänge zu dieser Satzung sind:
– das LAG-Statut
– das Ökofonds-Statut
Diese Statuten werden von der Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit
beschlossen, bzw. geändert
§ 16 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihrer Bestandteile oder über Statuten oder über
andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.