Antragsteller*in: | Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 09.04.2025) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.04.2025, 14:42 |
FO-01 zu Finanzordnung
Satzungstext
Von Zeile 68 bis 70:
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*nnen zurück zu überweisenSpender*innen zurückzuüberweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
Von Zeile 77 bis 78:
(3) Spenden, die im Einzelfall 5035.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
Von Zeile 155 bis 180:
anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben. Dabei müssen sämtliche Ausgaben, die einer Grünen Gliederung zur Erstattung vorgelegt werden, wirtschaftlich gerechtfertigt und in einem angemessenen Rahmen liegen. Antragsberechtigte haben auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation zu achten.
(2) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht
und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.(2) Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht
und von dieser erstattet werden. Dafür sind die entsprechenden Erstattungsformulare des Landesverbandes zu verwenden.
(3) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen. Für Reisen mit Individualverkehrsmitteln, die eine Kilometerzahl von insgesamt 400 übersteigen, gilt insgesamt als Obergrenze der reinen Fahrtkostenerstattung der Standardpreis (Flexpreis) einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Im Fall von besonderen Umständen bei Reisen (wie etwa Mobilitätseinschränkungen oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) soll der Vorstand der entsendenden Gliederung im Einzelfall Ausnahmen von der Regelgrenze schriftlich beschließen.(3) Reisekosten: Nachfolgend wird mehrfach auf den DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze für Erstattungen in Sonderfällen abgestellt. In diesen Fällen ist Folgendes unbedingt zu beachten:
Es ist zwingend erforderlich, den DB-Flexpreis für exakt die geplante und dann auch durchgeführte Reiseverbindung benennen zu können, um z.B. zu belegen, dass eine Anreise von einem anderen Start wirtschaftlich und damit erstattungsfähig ist. Leider lässt sich der korrekte DB-Flexpreis jedoch auf der Homepage der DB nur vor Reisebeginn ermitteln. Ein Beleg, der den DB-Flexpreis für die verwendete Verbindung nachweist, muss also im Vorfeld der Reise auf dem DB-Portal ermittelt werden und muss Angaben über Datum, Reisezeiten sowie Start- und Ziel der Verbindungen enthalten.
Reisekosten sind grundsätzlich vom und zum ersten deutschen Wohnsitz des/der Antragsberechtigten erstattungsfähig. Reisekosten mit Start an bzw. Rückkehr zu anderen Orten sind erstattungsfähig, soweit es für die Grüne Gliederung wirtschaftlich sinnvoll bzw. nicht mit höheren Kosten verbunden ist. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu erbringen und der Abrechnung beizufügen.
Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen Bei Bahnreisen gilt der DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze, da diese Tickets stornierbar und flexibler einsetzbar sind. Günstigere Tickets werden nur erstattet, wenn die Reise tatsächlich durchgeführt wird. Kostenerstattungen für Tickets ohne Storniermöglichkeit sind in der Regel nicht möglich, wenn die Reise nicht angetreten wurde.. Reisen mit Individualverkehrsmitteln sind bis maximal zusammen 500 km für Hin- und Rückreisen, belegt durch Routenplaner, erstattungsfähig. Dabei ist im Regelfall die kürzeste Strecke anzusetzen. In besonderen Einzelfällen, wie etwa bei Mobilitätseinschränkungen, kann diese Regelung ausnahmsweise überschritten werden. Eine Erstattung über 500 km ist möglich, wenn vor Reiseantritt ein entsprechender Antrag an den Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und von diesem bewilligt wurde.
Auch Mietwagen- und Carsharingkosten können ausnahmsweise vollständig oder anteilig übernommen werden, etwa bei Mobilitätseinschränkung oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. bei Wahlkampftouren im ländlichen Raum mit schlechter ÖPNV-Anbindung). Voraussetzung ist, dass vor Reiseantritt ein Antrag auf Kostenübernahme beim Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und dieser bewilligt wurde. Mietwagen- und Carsharingkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Nutzung keine privaten Anteile (privat veranlasste Umwege oder längere Mietzeiten usw.) einschließt.
(4) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist. Auch ein Deutschlandticket kann über einen Reisekostenerstattungsantrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist. Hierbei muss der/die Antragstellende durch entsprechende Belege nachweisen, wie hoch die Kosten für die Reise mit Nahverkehrsmitteln gewesen wären.
Der sich aus diesen Belegen ergebende Betrag kann als Anteil erstattet werden (natürlich auch über mehrere Reisen nur bis zu den Anschaffungskosten pro Monat des Deutschlandtickets). Zusätzlich muss dem RK-Formular ein Ausdruck bzw. eine Rechnung des Deutschlandtickets beigefügt werden.
Wichtig: Bei anteiligen Erstattungsbeträgen hat die erstattende Gliederung zusätzlich zu überwachen, dass die Gesamtsumme der monatlichen Erstattungen niemals den Monatspreis des Tickets übersteigt.
(4) Übernachtungskosten: Übernachtungskosten in Hotels, Pensionen, Seminarhäuser, Jugend-herbergen u.Ä., auch gebucht über Plattformen wie Airbnb sind erstattungsfähig, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll und angemessen sind. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den/die Antragssteller*in ausgestellte Rechnung. Sofern vom Anbieter keine Rechnung bezogen wer-den kann, kann eine Buchungsbestätigung mit allen prüfrelevanten Informationen akzeptiert werden. Für Übernachtungen bei Freunden/Bekannten gilt diese Regelung explizit nicht! Hier-für gilt eine gesonderte rechtlich vorgegebene Pauschale (20,00 Euro pro Nacht pauschal in 2025).
Von Zeile 183 bis 185:
entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung ergibt. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu führen.
(6) InlandsflügeFlugkosten sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der entsendenden Gliederung vor Reiseantritt Flugkostenerstattungen bewilligen. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den Abrechnungen beizufügen.
Von Zeile 203 bis 204 einfügen:
können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch einen Vorstandsbeschluss der entsendenden Gliederung erstattet werden. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den Abrechnungen beizufügen.
Von Zeile 237 bis 238 einfügen:
Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Tages- oder Festgeld angelegt werden.
Von Zeile 240 bis 241 einfügen:
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand der entsprechenden GRÜNEN Gliederung.
Unterstützer*innen
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Von Zeile 68 bis 70:
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*nnen zurück zu überweisenSpender*innen zurückzuüberweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
Von Zeile 77 bis 78:
(3) Spenden, die im Einzelfall 5035.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
Von Zeile 155 bis 180:
anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben. Dabei müssen sämtliche Ausgaben, die einer Grünen Gliederung zur Erstattung vorgelegt werden, wirtschaftlich gerechtfertigt und in einem angemessenen Rahmen liegen. Antragsberechtigte haben auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation zu achten.
(2) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht(2) Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht
und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
und von dieser erstattet werden. Dafür sind die entsprechenden Erstattungsformulare des Landesverbandes zu verwenden.
(3) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen. Für Reisen mit Individualverkehrsmitteln, die eine Kilometerzahl von insgesamt 400 übersteigen, gilt insgesamt als Obergrenze der reinen Fahrtkostenerstattung der Standardpreis (Flexpreis) einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Im Fall von besonderen Umständen bei Reisen (wie etwa Mobilitätseinschränkungen oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) soll der Vorstand der entsendenden Gliederung im Einzelfall Ausnahmen von der Regelgrenze schriftlich beschließen.(3) Reisekosten: Nachfolgend wird mehrfach auf den DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze für Erstattungen in Sonderfällen abgestellt. In diesen Fällen ist Folgendes unbedingt zu beachten:
Es ist zwingend erforderlich, den DB-Flexpreis für exakt die geplante und dann auch durchgeführte Reiseverbindung benennen zu können, um z.B. zu belegen, dass eine Anreise von einem anderen Start wirtschaftlich und damit erstattungsfähig ist. Leider lässt sich der korrekte DB-Flexpreis jedoch auf der Homepage der DB nur vor Reisebeginn ermitteln. Ein Beleg, der den DB-Flexpreis für die verwendete Verbindung nachweist, muss also im Vorfeld der Reise auf dem DB-Portal ermittelt werden und muss Angaben über Datum, Reisezeiten sowie Start- und Ziel der Verbindungen enthalten.
Reisekosten sind grundsätzlich vom und zum ersten deutschen Wohnsitz des/der Antragsberechtigten erstattungsfähig. Reisekosten mit Start an bzw. Rückkehr zu anderen Orten sind erstattungsfähig, soweit es für die Grüne Gliederung wirtschaftlich sinnvoll bzw. nicht mit höheren Kosten verbunden ist. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu erbringen und der Abrechnung beizufügen.
Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen Bei Bahnreisen gilt der DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze, da diese Tickets stornierbar und flexibler einsetzbar sind. Günstigere Tickets werden nur erstattet, wenn die Reise tatsächlich durchgeführt wird. Kostenerstattungen für Tickets ohne Storniermöglichkeit sind in der Regel nicht möglich, wenn die Reise nicht angetreten wurde.. Reisen mit Individualverkehrsmitteln sind bis maximal zusammen 500 km für Hin- und Rückreisen, belegt durch Routenplaner, erstattungsfähig. Dabei ist im Regelfall die kürzeste Strecke anzusetzen. In besonderen Einzelfällen, wie etwa bei Mobilitätseinschränkungen, kann diese Regelung ausnahmsweise überschritten werden. Eine Erstattung über 500 km ist möglich, wenn vor Reiseantritt ein entsprechender Antrag an den Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und von diesem bewilligt wurde.
Auch Mietwagen- und Carsharingkosten können ausnahmsweise vollständig oder anteilig übernommen werden, etwa bei Mobilitätseinschränkung oder unzumutbarem Mehraufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. bei Wahlkampftouren im ländlichen Raum mit schlechter ÖPNV-Anbindung). Voraussetzung ist, dass vor Reiseantritt ein Antrag auf Kostenübernahme beim Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und dieser bewilligt wurde. Mietwagen- und Carsharingkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Nutzung keine privaten Anteile (privat veranlasste Umwege oder längere Mietzeiten usw.) einschließt.
(4) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist. Auch ein Deutschlandticket kann über einen Reisekostenerstattungsantrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist. Hierbei muss der/die Antragstellende durch entsprechende Belege nachweisen, wie hoch die Kosten für die Reise mit Nahverkehrsmitteln gewesen wären.
Der sich aus diesen Belegen ergebende Betrag kann als Anteil erstattet werden (natürlich auch über mehrere Reisen nur bis zu den Anschaffungskosten pro Monat des Deutschlandtickets). Zusätzlich muss dem RK-Formular ein Ausdruck bzw. eine Rechnung des Deutschlandtickets beigefügt werden.
Wichtig: Bei anteiligen Erstattungsbeträgen hat die erstattende Gliederung zusätzlich zu überwachen, dass die Gesamtsumme der monatlichen Erstattungen niemals den Monatspreis des Tickets übersteigt.
(4) Übernachtungskosten: Übernachtungskosten in Hotels, Pensionen, Seminarhäuser, Jugend-herbergen u.Ä., auch gebucht über Plattformen wie Airbnb sind erstattungsfähig, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll und angemessen sind. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den/die Antragssteller*in ausgestellte Rechnung. Sofern vom Anbieter keine Rechnung bezogen wer-den kann, kann eine Buchungsbestätigung mit allen prüfrelevanten Informationen akzeptiert werden. Für Übernachtungen bei Freunden/Bekannten gilt diese Regelung explizit nicht! Hier-für gilt eine gesonderte rechtlich vorgegebene Pauschale (20,00 Euro pro Nacht pauschal in 2025).
Von Zeile 183 bis 185:
entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung ergibt. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu führen.
(6) InlandsflügeFlugkosten sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der entsendenden Gliederung vor Reiseantritt Flugkostenerstattungen bewilligen. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den Abrechnungen beizufügen.
Von Zeile 203 bis 204 einfügen:
können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch einen Vorstandsbeschluss der entsendenden Gliederung erstattet werden. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den Abrechnungen beizufügen.
Von Zeile 237 bis 238 einfügen:
Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Tages- oder Festgeld angelegt werden.
Von Zeile 240 bis 241 einfügen:
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand der entsprechenden GRÜNEN Gliederung.