Die UN-BRK definiert universelles Design als ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. Nach Art. 4 sollen die Vertragsstaaten Forschung und Entwicklung dazu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einsetzen.
Barrierefreiheit wird immer noch zu sehr nur für einzelne Bereiche gedacht. Was fehlt, ist der Gedanke dahinter: Man plant von Anfang an für alle, statt später nachzurüsten.
Auch im Landesrecht ist das Prinzip bisher nur eine Randnotiz. Im BGG NRW steht es lediglich als Arbeitsinhalt der Agentur Barrierefrei NRW: Erstberatung, Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit, zu universellem Design und assistiver Technologie. Eine Planungspflicht folgt daraus nicht.
Barrierefreiheit ist kein Nischenthema. Ende 2025 lebten in Nordrhein-Westfalen knapp 2 Millionen Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis
https://statistik.nrw/gesellschaft-und-staat/gesundheit/schwerbehinderte-menschen
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/barrierefreiheit-und-universelles-design-un-brk
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Ueber-Uns/Definition-Barrierefreiheit/definition-barrierefreiheit_node
https://design-fuer-alle.de/design-fuer-alle-das-konzept-im-detail/