Seit 2020 werden die Pflegeberufe generalistisch ausgebildet. Für die Kinder- und Jugendmedizin bleibt dabei eine pädiatrische Spezialisierung wichtig. Das Pflegeberufegesetz sieht dafür den Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vor. Auszubildende können in diesem Fall für das letzte Ausbildungsdrittel einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wählen (§ 59 Abs. 2 PflBG). In der Praxis wird diese Möglichkeit bisher nur von einem kleinen Teil der Auszubildenden genutzt. Fachverbände weisen darauf hin, dass pädiatrische Einsatz- und Ausbildungsplätze begrenzt sind und das Wahlrecht nicht überall tatsächlich angeboten wird. Das ist auch eine Frage der Ausbildungsstrukturen vor Ort, also der Kooperation zwischen Pflegeschulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendmedizin. Hier kann das Land ansetzen. Die Änderung ersetzt den bisher unbestimmten Begriff der „Ausbildungsförderung“ durch konkrete Ziele: den Ausbau pädiatrischer Ausbildungs- und Praxiseinsatzplätze und die Sicherstellung, dass Vertiefungseinsatz und Wahlrecht tatsächlich angeboten werden. So wird pädiatrische Kompetenz in der Ausbildung gesichert, und Kinder- und Jugendkliniken erhalten qualifizierten Nachwuchs. Das ist ein Beitrag zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die laut dem Kapitel seit Jahren im Gesundheitssystem benachteiligt werden.
Die Grundlagen für Ernährungsgewohnheiten werden in der Kindheit gelegt. Kinder verbringen einen großen Teil ihres Alltags in Kita und Schule, deshalb ist die Verpflegung dort ein wirksamer Hebel für Prävention, der alle Kinder unabhängig vom Elternhaus erreicht. Die Ergänzung greift den Ansatz des Absatzes auf, Prävention niedrigschwellig, altersgerecht und nah an der Lebenswelt junger Menschen zu gestalten, und erweitert ihn um die Verhältnisprävention: Wo Angebote und Umgebung gesund gestaltet sind, fällt die gesunde Wahl leichter. Das Land kann bei Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kitas und Schulen selbst ansetzen. Eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke und Werbebeschränkungen für an Kinder gerichtete Produkte liegen dagegen in der Zuständigkeit des Bundes. Der Satz benennt deshalb ausdrücklich, was das Land tut und was es vom Bund erwartet.