§ 8 Abs. 3 des WDR-Gesetzes bestimmt derzeit:
„Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.“
Damit nennt das Gesetz ausdrücklich drei Gruppen, denen ein Anspruch auf angemessene Sendezeiten eingeräumt wird. Andere Religionsgemeinschaften werden in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Die Regelung besteht in dieser Form weiterhin und wurde auch durch die zum 1. April 2026 in Kraft getretene Änderung des WDR-Gesetzes nicht erweitert. (Recht NRW) https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042026-gesetz-ueber-den-westdeutschen-rundfunk-koeln/?utm_source=chatgpt.com
Wir wollen, dass Nordrhein-Westfalen die religiöse und weltanschauliche Vielfalt seiner Bevölkerung auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk angemessen berücksichtigt. Das Grundgesetz schützt die Glaubens- und Religionsfreiheit und verbietet eine Benachteiligung wegen des Glaubens oder religiöser Anschauungen. (Gesetze im Internet) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html?utm_source=chatgpt.com
Eine zeitgemäße und diskriminierungsfreie Regelung sollte daher prüfen, unter welchen allgemeinen und nachvollziehbaren Voraussetzungen auch weitere Religionsgemeinschaften Zugang zu entsprechenden Sendezeiten erhalten können.
Dabei soll die Rundfunkfreiheit und insbesondere die Programmautonomie des WDR gewahrt bleiben. Ziel ist keine staatliche Einflussnahme auf redaktionelle Inhalte, sondern eine faire und transparente gesetzliche Regelung für eigenverantwortete religiöse Sendungen. Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt grundsätzlich beim Gesetzgeber, der dabei zugleich die Programmautonomie und Staatsferne des Rundfunks beachten muss.
Eine solche Weiterentwicklung kann dazu beitragen, die religiöse Vielfalt Nordrhein-Westfalens auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk angemessen abzubilden und unterschiedlichen Religionsgemeinschaften Sichtbarkeit und Teilhabe zu ermöglichen.
Vorbild könnte das Deutsche-Welle-Gesetz sein:
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
§ 17 Sendezeit für Dritte
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.