§ 34 a IV PolG NRW sieht vor, dass die Polizei bei Wohnungsverweisungen verpflichtet
ist, die gefährdete Person auf Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes
hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme
geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und
anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer
einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten
Beratungseinrichtung zu ermöglichen.
Neben diesen wichtigen Hinweispflichten sollte aber auch der Täter in den Blick
genommen werden, um im besten Fall weitere Gewalt zu verhindern. Denn Täterarbeit
ist Opferschutz. Das Kernziel von Täterarbeit ist die nachhaltige Beendigung von
gewalttätigem Verhalten, um damit den Opferschutz und die Gewaltprävention zu
verbessern. Eine Hinweispflicht auf die entsprechenden Angebote kann dazu führen,
dass sich die Täter mit diesen auseinandersetzen. Eine solche findet sich bereits in §
16a II des Brandenburgischen Polizeigesetzes.
Dabei ist neben der gesetzlichen Verankerung der Hinweispflichtlangfristig
die Stärkung der Angebote sowie die sichere Finanzierung dieser
sicherzustellen.