Die freie Wohlfahrtspflege ist in Deutschland ein tragender Pfeiler des Sozialstaats. Sie beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip: Der Staat überlässt soziale Dienste und Einrichtungen, wo möglich, freien Trägern und fördert sie. Christliche und jüdische Träger sind in diesem System fest verankert, sie sind in Spitzenverbänden organisiert, in Planungs- und Entscheidungsgremien vertreten und verfügen über etablierte Zugänge zur Regelfinanzierung. Eine gleichberechtigte muslimische Wohlfahrtsorganisation fehlt dagegen bis heute, obwohl Muslime einen erheblichen Teil der Bevölkerung in NRW ausmachen. Es geht dabei nicht um Sonderrechte, sondern um Gleichbehandlung, Subsidiarität und Wahlfreiheit: Menschen sollen soziale Hilfe auch von Trägern erhalten können, die ihrem Wertehintergrund und ihrer Lebenswelt entsprechen.
Der Entwurf erkennt den steigenden Bedarf an muslimischer Wohlfahrtspflege durchaus an, nennt aber keine einzige Maßnahme. Der Antrag füllt diese Lücke und setzt an den Stellen an, an denen Teilhabe in der Praxis scheitert. Der erste Hebel sind transparente Anerkennungsverfahren. Wer als freier Träger anerkannt werden will, muss heute häufig intransparente, uneinheitliche Verfahren durchlaufen, deren Anforderungen für kleinere, ehrenamtlich geprägte Organisationen kaum zu erfüllen sind. Klare Kriterien auf Landes- und kommunaler Ebene sowie Unterstützung bei der Erfüllung der Voraussetzungen schaffen Verlässlichkeit und Fairness.
Der zweite Hebel ist die Beteiligung dort, wo kommunal entschieden wird. Die Mitwirkung in Sozial- und Jugendhilfeplanung und in Jugendhilfeausschüssen sowie die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII sind die Schlüssel für Mitsprache und Finanzierung. Wer an der Planung nicht beteiligt ist, wird bei der Verteilung von Mitteln selten berücksichtigt. Der Zugang zu Regelfinanzierung, Projektmitteln und Refinanzierung ist deshalb keine Zusatzleistung, sondern die logische Folge gleichberechtigter Einbindung. Er gilt ausdrücklich nur für Träger, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hinzu kommt, dass der Aufbau tragfähiger Strukturen Zeit und Ressourcen braucht. Muslimische Organisationen haben anders als etablierte Verbände keine über Jahrzehnte gewachsenen Verwaltungs-, Finanz- und Qualitätsmanagementstrukturen. Eine Start- und Kapazitätsförderung sowie ein Strukturförderprogramm als Übergangslösung gleichen diesen historisch bedingten Nachteil aus und ermöglichen es den Trägern, die Anforderungen des Systems dauerhaft aus eigener Kraft zu erfüllen. Sie sind bewusst befristet und als Hilfe zum Einstieg konzipiert.
Gleichberechtigung bedeutet zugleich gleiche Maßstäbe. Für muslimische Träger gelten dieselben Qualitätsanforderungen wie für alle anderen: Transparenz, demokratische Strukturen, fachliche Qualifikation und die Beteiligung von Frauen in Leitungs- und Entscheidungsstrukturen. Damit wird deutlich, dass der Antrag weder Qualitätsabstriche macht noch Verbandsstrukturen privilegiert, sondern verlässliche Standards setzt, die Vertrauen in die Träger schaffen und die Öffnung des Systems gesellschaftlich tragfähig machen.
Schließlich setzt sich das Land auf Bundesebene dafür ein, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines muslimischen Wohlfahrtsverbands als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zu schaffen. Die Anerkennung auf Bundesebene liegt nicht in der Hand des Landes, wohl aber der politische Wille, dafür Weichen zu stellen. Ein muslimischer Spitzenverband würde die Pluralität der Trägerlandschaft vervollständigen, die Professionalisierung vorantreiben und Muslimen den gleichen Zugang zu sozialen Diensten und zur Mitgestaltung der Sozialpolitik eröffnen, den andere Religionsgemeinschaften seit Langem haben.