Integrationsarbeit hängt heute vielerorts von befristeten Projektmitteln und der Haushaltslage der Kommune ab. Eine Pflichtaufgabe schafft Verlässlichkeit für Kommunen, Träger und Ratsuchende; die Kosten trägt nach Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung das Land.
Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip. Die unabhängige Beratung der freien Träger lässt sich nicht durch staatliche Strukturen ersetzen, weil Ratsuchende gerade gegenüber Ausländer- und Leistungsbehörden auf Unterstützung angewiesen sind, die nicht zur Verwaltung gehört. Der Antrag stellt deshalb klar, wie Kommunales Integrationsmanagement und freie Träger zusammenwirken.