Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.09.2020, 1 C 36.19, Rn. 17–19) müssen Einbürgerungsbewerber*innen eine realistische Chance haben, ihre Identität zu klären, auch ohne Pass. In der Praxis verlangen Behörden oft nur den Pass und nennen die weiteren Nachweiswege nicht.
Der aktuelle NRW-Erlass zu Afghanistan vom 06.07.2026 enthält weder ein Stufenschema noch eine Hinweispflicht und richtet sich nicht an die Einbürgerungsbehörden. Zugleich erkennt NRW seit dem 01.08.2026 afghanische Passverlängerungen nicht mehr an; damit sind absehbar mehr Menschen auf die weiteren Nachweiswege angewiesen. Das betrifft besonders Menschen aus Staaten ohne funktionierendes Personenstandswesen oder mit unzumutbarem Behördenkontakt.