Der Programmentwurf kritisiert, dass Verhandlungen über Abschiebungen Terrorregime wie in Afghanistan legitimieren (Z. 670–672), und hält fest, dass niemand in einen Staat abgeschoben werden soll, in dem Verfolgung oder Folter drohen (Z. 669–670). Der Antrag zieht daraus die Konsequenz für NRW.
Seit Februar 2026 fliegt die Bundespolizei auf Grundlage einer Absprache mit den Taliban direkt nach Kabul (Bericht). Seit Sommer 2026 werden nicht mehr nur Straftäter abgeschoben (Bericht).
Die Priorisierung schwerer Straftäter bei Rückführungen (Z. 646–649) bleibt für andere Staaten richtig. In ein Land, in dem Folter und unmenschliche Behandlung drohen, darf aber niemand abgeschoben werden, unabhängig davon, was er getan hat.
Eine Abschiebung beseitigt die Gefahr, die von einem Straftäter ausgeht, nicht; sie verlagert sie in ein Land ohne funktionierenden Rechtsstaat, zulasten der Menschen dort. Sicherheit ist nicht teilbar. In Deutschland bleiben Strafvollzug und Kontrolle in der Hand des Rechtsstaats, auch nach der Haft: mit Führungsaufsicht, Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen, bei Gefährdern mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§§ 56, 56a AufenthG) und, wo nötig, mit Sicherungsverwahrung. Das Folterverbot lässt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Abwägung mit der Gefährlichkeit der Person zu (Saadi gegen Italien, 2008).