| Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE NRW (dort beschlossen am: 01.10.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Angelegt: | Gestern, 12:22 |
FO-02 zu FO-01: Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Satzungstext
Von Zeile 161 bis 197:
(3) Reisekosten:
Nachfolgend wird mehrfach auf den DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze für Erstattungen in Sonderfällen abgestellt. In diesen Fällen ist Folgendes unbedingt zu beachten:
Es ist zwingend erforderlich, zusätzlich zum verwendeten Ticket mit Rechnung den DB-Flexpreis für exakt die geplante und dann auch durchgeführte Reise von und zum 1. Deutschen Wohnsitz der Reisekostenabrechnung beizufügen um zu belegen, dass eine Anreise von einem anderen Start wirtschaftlich und damit erstattungsfähig ist. Leider lässt sich der korrekte DB-Flexpreis jedoch auf der Homepage der DB nur vor Reisebeginn ermitteln. Ein Beleg, der den DB-Flexpreis für die verwendete Verbindung nachweist, muss also im Vorfeld der Reise auf dem DB-Portal ermittelt werden und muss Angaben über Datum, Reisezeiten sowie Start- und Ziel der Verbindungen enthalten.
(3) Digitale Erstattungsanträge. Erstattungsanträge können digital eingereicht werden, sofern die entsendende Gliederung die hierfür geltenden rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen erfüllt und umsetzt. Ist mit dem Erstattungsantrag eine Spende verbunden, ist eine digitale Einreichung ausgeschlossen; in diesem Fall ist der Antrag unterschrieben in Papierform einzureichen.
(4)Reisekosten sind grundsätzlich vom und zum ersten deutschen Wohnsitz des/der Antragsberechtigten erstattungsfähig. Reisekosten mit Start an bzw. Rückkehr zu anderen Orte als dem ersten deutschen Wohnsitz sind bis zur Höhe der Kosten einer Reise vom bzw. zum ersten deutschen Wohnsitz erstattungsfähig; dies gilt entsprechend, wenn die An- oder Abreise aus privaten Gründen vorgezogen, verlängert oder privat unterbrochen wird. Für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist die Erstattung von Reisekosten auf den Betrag begrenzt, der für eine Vergleichsreise zwischen dem Sitz der entsendenden Gliederung und dem Veranstaltungs- oder Sitzungsort erstattungsfähig wäre. Die genauen Vorgaben hierzu sind Absatz (5) zu entnehmen.
(5) Ermittlung und Dokumentation des Vergleichspreises. In den Fällen des Absatzes (4), in denen die Erstattung auf die Kosten einer Vergleichsreise begrenzt ist, gilt für deren Ermittlung und Dokumentation Folgendes:
Der tatsächliche Reisepreis wird durch das verwendete Ticket nebst Rechnung nachgewiesen. Zusätzlich ist der Preis der jeweiligen Vergleichsreise zu ermitteln, die anstelle der tatsächlichen Reise vom bzw. zum 1. Wohnsitz erforderlich gewesen wäre. Der Vergleichspreis ist für das Datum und die Reisezeiten zu ermitteln, die erforderlich sind, um den Veranstaltungs- oder Sitzungsort zum notwendigen Zeitpunkt zu erreichen bzw. von dort abzureisen. Da diese Vergleichsreise nicht tatsächlich durchgeführt wird, existiert für sie kein Ticket; der Vergleichspreis ist daher vor Antritt der tatsächlichen Reise zu ermitteln und durch einen Ausdruck oder einen anderweitig geeigneten Nachweis der Preisabfrage zu dokumentieren. Dieser Nachweis muss Angaben zu Datum, Reisezeiten sowie Start- und Zielort der Vergleichsverbindung enthalten.
Dies ist erforderlich, weil insbesondere die DB-Flexpreise für dieselbe Strecke je nach Reisetag und Uhrzeit erheblich variieren und sich zu einem vergangenen Zeitpunkt gültige Preise nicht mehr ermitteln lassen. Ein erst nach Antritt der Reise erstellter Vergleichspreisnachweis keinen Erstattungsanspruch.
Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch der Vergleichspreis.
Reisekosten sind grundsätzlich vom und zum ersten deutschen Wohnsitz des/der Antragsberechtigten erstattungsfähig. Reisekosten mit Start an bzw. Rückkehr zu anderen Orten sind erstattungsfähig, soweit es für die Grüne Gliederung wirtschaftlich sinnvoll bzw. nicht mit höheren Kosten verbunden ist. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu erbringen und der Abrechnung beizufügen.(6) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Einreichung von Originalbelegen nachzuweisen. Bei Bahnreisen gilt der DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze, da diese Tickets stornierbar und flexibler einsetzbar sind. Kostenerstattungen für Tickets ohne Stornierungsmöglichkeiten sind in der Regel nicht möglich, wenn die Reise nicht angetreten wurde.
Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch Originalbelege nachzuweisen. Bei Bahnreisen gilt der DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze, da diese Tickets stornierbar und flexibler einsetzbar sind. Kostenerstattungen für Tickets ohne Storniermöglichkeit sind in der Regel nicht möglich, wenn die Reise nicht angetreten wurde.
Reisen mit Individualverkehrsmitteln sind bis maximal zusammen 500 km für Hin- und Rückreisen, belegt durch Routenplaner, erstattungsfähig. Dabei ist im Regelfall die kürzeste Strecke anzusetzen. In besonderen Einzelfällen, wie etwa bei Mobilitätseinschränkungen, kann diese Regelung ausnahmsweise überschritten werden. Eine Erstattung über 500 km ist möglich, wenn vor Reiseantritt ein entsprechender Antrag an den Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und von diesem bewilligt wurde.
Reisen mit Individualverkehrsmitteln sind bis maximal zusammen 500 km für Hin- und Rückreisen, belegt durch Routenplaner, erstattungsfähig. Dabei ist im Regelfall die kürzeste Strecke anzusetzen. In besonderen Einzelfällen, wie etwa bei Mobilitätseinschränkungen, kann diese Regelung ausnahmsweise überschritten werden. Eine Erstattung über 500 km ist möglich, wenn vor Reiseantritt ein entsprechender Antrag an den Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und von diesem bewilligt wurde.
Auch Mietwagen- und Carsharingkosten können ausnahmsweise, belegt durch Routenplaner, vollständig oder anteilig übernommen werden, etwa bei Mobilitätseinschränkung oder unzumutbarem
Von Zeile 214 bis 216 einfügen:
des Deutschlandtickets). Zusätzlich muss dem RK-Formular ein Ausdruck bzw. eine Rechnung des Deutschlandtickets beigefügt werden. Das analoge Verfahren zu hier geschilderten anteiligen Erstattung des Deutschlandtickets kann auch für anteilige Erstattung einer BahnCard 100 angewendet werden, wobei dann die nachzuweisenden Vergleichspreise die Flexpreise Fernverkehr ist. Die Vorgaben des Absatzes (5) gelten entsprechend.
Wichtig: Bei anteiligen Erstattungsbeträgen hat die erstattende Gliederung
Von Zeile 219 bis 221:
(4)(7) Übernachtungskosten: Übernachtungskosten in Hotels, Pensionen, Seminarhäuser, Jugend-herbergen u.Äund Ähnliches., auch gebucht über Plattformen wie Airbnb sind erstattungsfähig, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll und angemessen sind.
Von Zeile 228 bis 229:
(5)(8) Buchungsgebühren für Bahnreisen, Übernachtungen und vergleichbare Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn sich auf dem gewählten Buchungsweg für die
Von Zeile 232 bis 233:
(6)(9) Flugkosten sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der entsendenden Gliederung vor Reiseantritt
Von Zeile 236 bis 237:
(7)(10) Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die
Von Zeile 250 bis 253:
(8)(11) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden anzurechnen Tätigkeit stehen, werden nur gegen VorlageEinreichung von Originalbelegen erstattet.
(9)(12) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
Von Zeile 256 bis 257:
(10)(13) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger
Von Zeile 261 bis 262:
(11)(14) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die
Von Zeile 265 bis 266:
(12)(15) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und seine Gliederungen verbindlich.
Kommentare