| Antrag: | Menschenwürde und Freiheitsrechte in der Neufassung des PsychKG erhalten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 11.06.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
| Eingereicht: | 12.06.2026, 13:14 |
V-07-012: Menschenwürde und Freiheitsrechte in der Neufassung des PsychKG erhalten
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Verfahrensvorschlag: Antragstext
Von Zeile 9 bis 13:
Zwang reduzieren statt ausbauen: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen nur bei akuter, konkreter und gegenwärtiger Gefahr und nicht schon dann, wenn jemand mangelnde Krankheitseinsicht zeigt oder die Mitwirkung verweigert
. Auch eine Zwangsbehandlung als Voraussetzung für eine Entlassung ist abzulehnen.
Original-Änderungsantrag: Antragstext
Von Zeile 11 bis 13:
Gefahr und nicht schon dann, wenn jemand mangelnde Krankheitseinsicht zeigt oder die Mitwirkung verweigert.
Auch eine Zwangsbehandlung alsBehandlungen, die Voraussetzung für eine Entlassungist abzulehnensind, müssen dem langfristigen Therapieerfolg dienen.
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