| Veranstaltung: | Landesparteirat GRÜNE NRW Schwerte 22. März 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Statute |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE NRW (dort beschlossen am: 11.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 18.02.2026, 10:40 |
A1: Änderung der Geschäftsordnung des Landesparteirates (LPR)
Antragstext
Der Landesvorstand hat in seiner Sitzung vom 11.02.2026 einstimmig beschlossen,
zwei
Änderungen der Geschäftsordnung des Landesparteirates (LPR) zu beantragen.
Der Antrag betrifft § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 8 der Geschäftsordnung.
Es wird beantragt, unter § 4 Abs. 1 im ersten Satz die Formulierung „über
Antragsgrün“ zu
streichen und durch „digital“ zu ersetzen.
Außerdem wird beantragt unter § 5 Abs. 8 im dritten
Satz die Formulierung „die Software Abstimmungsgrün“ zu streichen und durch „ein
elektronisches/ digitales Abstimmungssystem“ zu ersetzen.
Demzufolge lautet der Antrag wie folgt:
Bisheriger Geschäftsordnungstext:
§ 4 Anträge
1. Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen werden
über Antragsgrün eingereicht.
§ 5 Abstimmungen
8. Bei geheimen Wahlen und schriftlichen Abstimmungen kann die Software
Abstimmungsgrün eingesetzt werden.
Vorschlag neuer Geschäftsordnungstext:
§ 4 Anträge
1. Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen werden
digital eingereicht.
§ 5 Abstimmungen
8. Bei geheimen Wahlen und schriftlichen Abstimmungen kann ein elektronisches/
digitales
Abstimmungssystem eingesetzt werden.
Begründung
Wir schlagen vor, die Möglichkeiten für digitale bzw. elektronische Antrags- und Abstimmungsprozesse bei Sitzungen des Landesparteirats flexibler zu gestalten. Der bisherige Geschäftsordnungstext legt fest, dass Anträge ausschließlich über Antragsgrün eingereicht werden können und elektronische Abstimmungen nur über Abstimmungsgrün erfolgen.
Der Vorschlag ist die Geschäftsordnung bewusst offen zu formulieren, damit wir geeignete Antrags- und Abstimmungstools nutzen können, ohne uns dauerhaft auf ein bestimmtes Instrument festzulegen.
Die Änderung schafft damit mehr Flexibilität und stellt zugleich sicher, dass wir jeweils das technisch sinnvollste und rechtssicherste Tool einsetzen können.