Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz GRÜNE NRW 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 23.06.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.04.2022, 21:54 |
FO-01: Finanzordnung: Erstattungsfrist für BahnCard
Antragstext
S3: Finanzordnung § 8 (10)
Aktuell:
Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach
Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3
Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsanträge für
Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31.
Januar des Folgejahres zu stellen.
Neu:
Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach
Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3
Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Eine Ausnahme von dieser
Regel besteht für Anträge auf Erstattung von Bahncardkosten. Hierbei beginnt die
3-Monatsfrist mit dem letzten Tag der Gültigkeit der Bahncard, da eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 8 (4) nur nachgelagert möglich ist.
Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind
spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen.
Unterstützer*innen
- David Fischer (KV Gelsenkirchen)