Die ursprüngliche Formulierung ist fachlich und inhaltlich zu unscharf. Der Begriff der „Herstellerverantwortung“ ist im Kontext des Wasserrechts nicht definiert, Vorsorge- und Verursacherprinzip sind dagegen allgemein verbindliche europäische Rechtsvorgaben.
Es fehlte bislang die Substitution schädlicher Stoffe als primär sinnvolle Maßnahme.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine zentrale Behandlung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe sinnvoll sein kann (wenngleich dies für viele „Spezial-Schadstoffe“ nicht so ist). Dennoch erscheint eine offenere Formulierung geboten.
Auch ist zu wenig differenziert zwischen Stoffeinträgen aus der Produktion (über das Abwasser) und solchen aus der Verwendung der jeweiligen Produkte (z.B. Autoreifen).
Das gleiche gilt für eine Unterscheidung zwischen Abwasser- und Trinkwasseraufbereitung.
Bei der „neoliberalen“ Implementierung des Verursacherprinzips durch Kostenzuordnung ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Stoffe nicht ohne weiteres vermieden werden können, es u.U. auch keine Produktalternativen bestehen und somit statt eines Anreizes nur eine Mehrbelastung – letztendlich der Verbraucher*innen – realisiert wird.
Kranke haben nicht die Wahl, welches verschreibungspflichtige Arzneimittel sie nehmen oder welches Kontrastmittel ihnen gespritzt wird. Sie oder die Krankenversicherung stärker zu belasten wäre nicht gerecht. Hier besteht eine gewisse Sozialverantwortung, zumal jede*r in die Situation kommen kann, „Emittent*in“ eines Röntgenkontrastmittels zu werden. In derartigen Fällen ist das Ordnungsrecht gerechter, wenn je nach Abwasserart – wie auch heute schon – entsprechende Vorbehandlungen festgelegt werden. Dies ist aber landesrechtlich nicht möglich.
Es besteht allerdings eine Wahlfreiheit bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dort wäre theoretisch ein Kostenaufschlag denkbar. Allerdings kann es sein, dass derselbe Wirkstoff (z.B. Diclofenac) sowohl verschreibungsfrei als auch verschreibungspflichtig auf den Markt kommt. Deshalb erscheinen auch hier ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. ein Werbeverbot, oder verbesserte Beratungen, zielführender. Grundsätzlich sollten Wege gefunden werden, Stoffe oder Produkte, die sich besonders nachteilig auf die Umwelt (Gewässer) auswirken, verschreibungspflichtig zu machen.
Die schon heute bestehenden Möglichkeiten, Chemikalien zu regulieren, sollten konsequenter umgesetzt werden. Hier sind zwar zunächst die staatlichen und europäischen Institutionen in der Pflicht, NRW könnte aber hier entsprechende Kompetenz aufbauen und wichtigen Input für die Identifikation besonders besorgniserregender Stoffe an die nationalen Stellen liefern.