Durch das Ziel der sozialgerechten Bodennutzung sollen private Grundstückseigentümer*innen an der Erreichung von wohnungs- und sozialpolitischen Zielen beteiligt werden. Nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ wird es so möglich, private Eigentümer*innen bei Bodenwertsteigerung durch Entwicklung ihrer Grundstücke an Kosten zur Erreichung einer sozialen Wohnungspolitik zu beteiligen - insbesondere Kosten für die Errichtung von sozialem, d. h. preisgünstigem Wohnungsbau.
Der Begriff der sozialgerechten Bodennutzung entstammt dem §1 Abs. 5 Baugesetzbuch, der verlangt, dass kommunale Bauleitplanung eine "sozialgerechte Bodennutzung" sicherstellt. Während dies bereits häufig auf die Übernahme von Erschließungskosten und Folgekosten für soziale Infrastruktur appliziert wird, ist die Beteiligung zur Sicherstellung sozialer Wohnungspolitik bisher die Ausnahme.
Bayern hat die sozialgerechte Bodennutzung bereits in seiner Landesverfassung verankert („Art. 161 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung: „Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.“) Zur Verbesserung des Rechtsrahmens für eine soziale Wohnungspolitik ist die Aufnahme der sozialgerechten Bodennutzung in die NRW-Landesverfassung ein wichtiger Baustein.