Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) stellt in unserer Demokratie ein zentrales Grundrecht dar, weil sie es der Zivilgesellschaft ermöglicht, ihre Anliegen auf die Straße zu tragen und Missstände anzuprangern. In der sog. In der sog. Brokdorfentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, juris Rz. 61) heißt es hierzu wörtlich: „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht.“
Um diesem Zweck gerecht zu werden, brauchen wir ein modernes Versammlungsfreiheitsgesetz, das insbesondere auch den Protest gegen rechte Demonstrationen nicht nur ermöglicht, sondern auch schützt.
Der aktuelle Gesetzesentwurf der schwarz-gelben Landesregierung zur Einführung eines VersG NRW wird diesem Anspruch nicht nur nicht gerecht, sondern konterkariert ihn regelrecht und muss somit entschieden abgelehnt und sein Erlass verhindert werden.