Bei dem nach wie vor bestehenden Verbot von Kultur- und
Tanzveranstaltungen, handelt es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff einer
Religionsgemeinschaft in das Leben der Allgemeinheit. Die Trennung von Staat und Kirche
kann bei einem Bestehenbleiben dieser Ordnung nicht vorangebracht werden.
Kapitel: | Demokratie in der offenen Gesellschaft |
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Antragsteller*in: | KV Köln (dort beschlossen am: 27.11.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 29.11.2021, 15:49 |