Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 24./25. Mai 2025 in Köln |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.04.2025, 14:34 |
Finanzordnung
Satzungstext
Finanzordnung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre
Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der
Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN NRW ihre Finanzverhältnisse wie folgt:
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das
Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem
Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach
den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der
Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den/die Präsident*in des
Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand,
zumindest von der/dem Landesschatzmeister*in (Kassierer*in) und einer/m
Vorsitzenden (Vorstandssprecher*in), unterzeichnet.
(2) Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverbänden bis zum 12.
Februar eines jeden Jahres und die Bezirks- und Kreisverbände dem Landesverband
bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre
Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes
ab. Die Kreiskassierer*innen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der
Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind
verpflichtet, den Kreiskassierer*innen zu diesem Zweck Rechenschaft über die
Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
(3) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz
auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die
Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen
Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
§ 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich
mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder,
bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat.
Der zuständige Kreis- bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für
Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen
mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW im Landtag sowie
Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen/parlamentarische
Staatssekretär*innen) auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtende Mandatsbeiträge zwischen 10 % und 20
% der Grunddiät/Grundentschädigung aus einem Mandat/Regierungsamt an den
Landesverband. Dies gilt auch für alle Positionen, die auf Beschluss oder auf
Vorschlag durch die Landespartei oder der Landtagsfraktion, besetzt werden. Die
Höhe der Mandatsbeiträge bzw. die nähere Konkretisierung wird von der
Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des Landesfinanzrates beschlossen. Der
Mandatsbeitrag reduziert sich ab Antrag anteilig um 20 % bei einer und um
insgesamt 30 % bei zwei oder mehr zu unterhaltenden Personen. Als zu
unterhaltende Personen zählen in erster Linie unterhaltspflichtige Kinder. Sind
Mandatsträger*innen gleichzeitig Mitglieder im geschäftsführenden Landesvorstand
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, sind diese von der Mandatsspendenverpflichtung
befreit.
Der an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene jeweilige Erfüllungsgrad, sowie
der Mandatsträger*innenname kann parteiöffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die räumlich zuständige
Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der räumlich zuständigen
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Beitragsabführungen
(1) Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu
gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus
Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz
beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt
der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK
festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
§ 4 Spenden (Zuwendungen)
(1) Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Jeder
Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind
unverzüglich den Spender*nnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband
und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie
weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht
veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch
auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig
erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über
den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
(4) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro
übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie
vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der
Spenderin zu verzeichnen.
(5) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den
Landes-, Bezirks- oder Kreisverbänden erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass
diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor
Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der
Zuwendung ausweisen.
§ 5 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten
gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der
übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die/Der
Bundesschatzmeister*in beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände
die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und
Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDKBeschluss.
§ 6 Landesverbandshaushalt
(1) Die/der Landesschatzmeister*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der
Landesvorstand beschließt, und der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich und von
der LDK endgültig genehmigt wird.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen
Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF)
beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen
ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und
Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik. Die Übereinstimmung
der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss
ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher
Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes
verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig.
Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht
eingegangen werden.
(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel
auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind
und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur
über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den
Landesschatzmeister*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese
Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Landesfinanzrat
beantragt werden. Bis zu
dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht
ausreicht, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen
Nachtragshaushalt in den Landesvorstand einzubringen. Er/sie ist bis zu dessen
Verabschiedung durch den LFR an die Grundsätze einer vorläufigen
Haushaltsführung gebunden.
(6) Zur treuhänderischen Übernahme und treuhänderischen Verwaltung von
unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW sowie der Wahrnehmung von deren Interessen in
Grundstücksangelegenheiten dient ein Vermögensverwaltungsverein. Er besteht aus
den Mitgliedern des Landesvorstands.
§ 7 Rechnungsprüfung im LV und seinen Gliederungen
(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, oder an der Erstellung
des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und
Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der
die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht Rechnungsprüfer*innen
sein.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen,
insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen.
Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die
Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand
in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der
Delegiertenversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem
Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 8 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten,
Praktikant*innen und Beauftragten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder
Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder einem
anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten
haben.
(2) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung
eingereicht
und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen
Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen
Erstattungssätze vermerkt sind.
(3) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse
öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-
Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen
Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen
Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch
Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis einer Bahnfahrt in der
zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit
Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines
ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen. Für Reisen mit
Individualverkehrsmitteln, die eine Kilometerzahl von insgesamt 400 übersteigen,
gilt insgesamt als Obergrenze der reinen Fahrtkostenerstattung der Standardpreis
(Flexpreis) einer Bahnfahrt in der zweiten Klasse. Im Fall von besonderen
Umständen bei Reisen (wie etwa Mobilitätseinschränkungen oder unzumutbarem
Mehraufwand bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) soll der Vorstand der
entsendenden Gliederung im Einzelfall Ausnahmen von der Regelgrenze schriftlich
beschließen.
(4) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis
zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von
wirtschaftlichem Vorteil ist.
(5) Buchungsgebühren für Bahnreisen, Übernachtungen und vergleichbare Kosten
sind dann erstattungsfähig, wenn sich auf dem gewählten Buchungsweg für die
entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung
ergibt.
(6) Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
(7) Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die
entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige
Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an
Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Von
Landesarbeitsgemeinschaften gewählte Sprecher*innen können für diese Funktion
entsprechende Erstattungen im Rahmen des LAG-Statuts erhalten. Das
antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur
Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und eine
gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann
eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten
Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist
verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Auf die
Angemessenheit der Kosten ist zu achten.
(8) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnen
Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
(9) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind,
können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(10) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten
nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger
als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Eine Ausnahme von
dieser Regel besteht für Anträge auf Erstattung von Bahncardkosten. Hierbei
beginnt die 3-Monatsfrist mit dem letzten Tag der Gültigkeit der Bahncard, da
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 8 (4) nur nachgelagert möglich ist.
Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind
spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen.
(11) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden
die
erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder
einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
(12) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und
seine Gliederungen verbindlich.
§ 9 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt
werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in
Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle
Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers
einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem
tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift
dokumentiert.
§ 10 Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem
Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige
Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Xyz“ lauten, bzw.
dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen
besteht.
(3) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine
Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.
Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.
§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
§ 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame
Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal
oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche
Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen
Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu
aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.
Beschlossen von der LDK Gütersloh am 25.6.98
Geändert von der LDK Düsseldorf 23./24.5.03
Geändert von der LDK Emsdetten 28./29.5.11
Geändert von der LDK Hamm 15./16.6.2013
Geändert von der LDK Siegburg 14./15.6.2014
Geändert von der LDK Neuss 14./15.6.2019
Geändert von der LDK Bielefeld 25./26.6.2022
Geändert von der LDK Münster 3./4.6.2023
Änderungsanträge
- FO-01 (Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 09.04.2025), Eingereicht)