Der Entwurf lässt offen, wie der individuelle Anspruch auf bedarfsgerechte Unterstützung gewährleistet wird. Die Formulierung „wo nötig“ birgt die Gefahr, dass nicht der individuelle Unterstützungsbedarf des Kindes, sondern eine systemseitige Einschätzung darüber entscheidet, ob zusätzliche Hilfe erforderlich ist. Aus Perspektive der UN-Behindertenrechtskonvention muss jedoch der individuelle Bedarf Ausgangspunkt sein. Mit dem LDK-Beschluss vom 20.06.2026 haben wir uns für einen verlässlichen Anspruch auf bedarfsgerechte Unterstützung ausgesprochen. Strukturelle Inklusion und individuelle Rechte stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern ergänzen einander: Schulen müssen grundsätzlich inklusiv ausgestattet sein. Reicht diese Ausstattung im Einzelfall nicht aus, muss die erforderliche zusätzliche individuelle Unterstützung verlässlich und ohne Beweislastumkehr sichergestellt werden. Der Änderungsantrag soll deshalb klarstellen, dass eine inklusive Grundausstattung den individuellen Anspruch auf bedarfsgerechte Unterstützung nicht ersetzt, sondern ergänzt.
| Kapitel: | Ein Land der Chancen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Kreisverband Borken (dort beschlossen am: 22.10.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 25.10.2026, 17:04 |