Öffentliche Grundschulen sollen allen Kindern in ihrer Nachbarschaft offenstehen. Die Religionszugehörigkeit eines Kindes darf nicht darüber entscheiden, ob es gemeinsam mit seinen Freund*innen eine wohnortnahe Schule besuchen kann. Kurze Schulwege und gemeinsames Lernen stärken Selbstständigkeit, Teilhabe und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2026 (19 B 830/26) stärkt die Wohnortnähe bei der Aufnahme an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen. Das Gericht gibt seine frühere Rechtsauffassung auf, soweit daraus ein Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder unabhängig von der Wohnortnähe abgeleitet wurde. Diese Rechtsprechung muss landesweit zuverlässig umgesetzt werden; dafür ist keine vorherige Verfassungsänderung erforderlich.
Der Beschluss beseitigt jedoch nicht sämtliche konfessionsbedingten Unterschiede beim Schulzugang. Ein vorrangiger Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder besteht an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule weiterhin. Zudem hatten die Eltern des im Verfahren erfolgreichen konfessionslosen Kindes der katholischen Erziehung und der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht zugestimmt. Eine weitergehende Reform bleibt deshalb notwendig.
Der Programmentwurf bekennt sich zu diskriminierungsfreier Bildung und berücksichtigt die religiöse Vielfalt beim Religionsunterricht. Eine konkrete Perspektive für öffentliche Bekenntnisgrundschulen fehlt jedoch. Gemeinschaftsgrundschulen ermöglichen gemeinsames Lernen bei unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.
Eine grundlegende Reform muss die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben ausdrücklich einbeziehen. Gleichzeitig sollen Umwandlungen erleichtert und Familien beteiligt werden, deren Kinder die Schule künftig besuchen werden. Auch bei der Gewinnung und Entwicklung pädagogischen Personals sollen Qualifikation und Eignung maßgeblich sein. Der Antrag verbindet damit Bildungsgerechtigkeit, Elternbeteiligung und eine zeitgemäße öffentliche Schule.