Der Ursprungstext setzt richtigerweise bei den Finanzströmen an. Der Begriff „dubiose Herkunft“ ist aber rechtlich unbestimmt. Der Antrag übernimmt deshalb die Begriffe des Strafrechts: Vermögen aus Straftaten und Vermögen unklarer Herkunft, dessen selbständige Einziehung § 76a Abs. 4 StGB bereits ermöglicht. Aus der polizeilichen Praxis zeigt sich, dass in Verfahren der Wirtschafts- und Organisierten Kriminalität häufig die Auswertung großer Datenmengen der Engpass ist, etwa bei sichergestellten Kryptohandys. Deshalb nennt der Antrag ausdrücklich die Stärkung der Finanzermittlungen und der digitalen Auswertung sowie klare Regeln für den Datenaustausch.
| Kapitel: | Ein Land der Freiheit, Sicherheit und Erneuerung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | LAG Demokratie und Recht (dort beschlossen am: 21.10.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 14:30 |