Nach Art. 11 UN-BRK ergreifen die Vertragsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
| Kapitel: | Ein Land der Freiheit, Sicherheit und Erneuerung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Solveigh Zieger (KV Mettmann) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 01.11.2026, 21:19 |