Bibliotheken kommen hier nur als Beispiel vor, ohne eigenen Rechtsstatus. Das Kulturgesetzbuch NRW (in Kraft seit dem 1. Dezember 2021) regelt Bibliotheken in Teil 5: Öffentliche Bibliotheken werden von den Gemeinden „eingerichtet und unterhalten“ (§ 48 Abs. 1). Das Gesetz nennt sie weder Pflichtaufgabe noch freiwillige Aufgabe; haushaltsrechtlich gelten sie nach Darstellung des Verbands der Bibliotheken des Landes NRW weiterhin als freiwillige Leistung, weshalb der Verband seit Jahren eine Pflichtaufgabe fordert. Die Landesregierung hält dagegen, auch ohne Pflichtaufgabe müsse in keiner Gemeinde mit Haushaltssicherungskonzept die kommunale Kulturarbeit gänzlich eingestellt werden. Das sichert nur, dass nicht alles wegfällt, aber keine Mindeststandards bei Öffnungszeiten, Personal oder Medienbudget. Genau diesen Unterschied macht dieser Antrag zum Punkt. Hagen steht unter Haushaltssicherung: Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts 2026 bis 2035 genehmigt. Ohne Pflichtaufgaben-Status bleiben Bibliotheken auch dort eine freiwillige Leistung ohne garantierten Standard.
| Kapitel: | Ein Land der Freiheit, Sicherheit und Erneuerung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | KV Hagen (dort beschlossen am: 14.10.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 22:29 |