Menschen mit Behinderungen haben das Recht, gleichberechtigt am politischen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die UN-Behindertenrechtskonvention betont, dass Menschen mit Behinderungen aktiv in politische Entscheidungsprozesse einbezogen werden müssen.
Bislang ermöglicht § 27a GO NRW den Kommunen, Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen einzurichten, verpflichtet sie dazu aber nicht. Dadurch hängt es vom jeweiligen politischen Willen vor Ort ab, ob Menschen mit Behinderungen eine institutionalisierte Interessenvertretung erhalten. Der Inklusionsbeirat NRW hat sich bereits ausdrücklich für eine gesetzliche Verpflichtung ausgesprochen.
Ein verbindlich vorgeschriebener Inklusionsbeirat stärkt die demokratische Mitbestimmung, verbessert die Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei kommunalen Entscheidungen und sorgt dafür, dass die Perspektiven von Menschen mit Behinderungen nicht erst nachträglich, sondern von Beginn an berücksichtigt werden.