| Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 13.-15. November Essen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 5. Satzungen und Statute |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 02.10.2026, 11:07 |
FO-01: Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Satzungstext
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre
Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der
Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN NRW ihre Finanzverhältnisse wie folgt:
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das
Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem
Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach
den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der
Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den/die Präsident*in des
Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand,
zumindest von der/dem Landesschatzmeister*in (Kassierer*in) und einer/m
Vorsitzenden (Vorstandssprecher*in), unterzeichnet.
(2) Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverbänden bis zum 12.
Februar eines jeden Jahres und die Bezirks- und Kreisverbände dem Landesverband
bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre
Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes
ab. Die Kreiskassierer*innen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der
Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind
verpflichtet, den Kreiskassierer*innen zu diesem Zweck Rechenschaft über die
Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
(3) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz
auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die
Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen
Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
§ 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich
mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder,
bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat.
Der zuständige Kreis- bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für
Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen
mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW im Landtag sowie
Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen/parlamentarische
Staatssekretär*innen) auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtende Mandatsbeiträge zwischen 10 % und 20
% der Grunddiät/Grundentschädigung aus einem Mandat/Regierungsamt an den
Landesverband. Dies gilt auch für alle Positionen, die auf Beschluss oder auf
Vorschlag durch die Landespartei oder der Landtagsfraktion, besetzt werden. Die
Höhe der Mandatsbeiträge bzw. die nähere Konkretisierung wird von der
Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des Landesfinanzrates beschlossen. Der
Mandatsbeitrag reduziert sich ab Antrag anteilig um 20 % bei einer und um
insgesamt 30 % bei zwei oder mehr zu unterhaltenden Personen. Als zu
unterhaltende Personen zählen in erster Linie unterhaltspflichtige Kinder. Sind
Mandatsträger*innen gleichzeitig Mitglieder im geschäftsführenden Landesvorstand
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, sind diese von der Mandatsspendenverpflichtung
befreit.
Der an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene jeweilige Erfüllungsgrad, sowie
der Mandatsträger*innenname kann parteiöffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die räumlich zuständige
Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der räumlich zuständigen
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Beitragsabführungen
(1) Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu
gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus
Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz
beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt
der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK
festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.
§ 4 Spenden (Zuwendungen)
(1) Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Jeder
Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind
unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband
und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.
(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie
weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht
veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch
auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig
erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
(3) Spenden, die im Einzelfall 35.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über
den Landes- und den Bundesverband an den/die Bundestagspräsident*in gemeldet.
(4) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro
übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie
vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der
Spenderin zu verzeichnen.
(5) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den
Landes-, Bezirks- oder Kreisverbänden erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass
diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor
Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der
Zuwendung ausweisen.
§ 5 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten
gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der
übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die/Der
Bundesschatzmeister*in beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände
die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und
Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDK-Beschluss.
§ 6 Landesverbandshaushalt
(1) Die/der Landesschatzmeister*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der
Landesvorstand beschließt, und der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich und von
der LDK endgültig genehmigt wird.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen
Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF)
beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen
ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und
Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik. Die Übereinstimmung
der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss
ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher
Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes
verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig.
Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht
eingegangen werden.
(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel
auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind
und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur
über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den
Landesschatzmeister*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese
Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Landesfinanzrat
beantragt werden. Bis zu
dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht
ausreicht, hat die/der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen
Nachtragshaushalt in den Landesvorstand einzubringen. Er/sie ist bis zu dessen
Verabschiedung durch den LFR an die Grundsätze einer vorläufigen
Haushaltsführung gebunden.
(6) Zur treuhänderischen Übernahme und treuhänderischen Verwaltung von
unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW sowie der Wahrnehmung von deren Interessen in
Grundstücksangelegenheiten dient ein Vermögensverwaltungsverein. Er besteht aus
den Mitgliedern des Landesvorstands.
§ 7 Rechnungsprüfung im LV und seinen Gliederungen
(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, oder an der Erstellung
des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und
Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der
die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht Rechnungsprüfer*innen
sein.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen,
insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen.
Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die
Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand
in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der
Delegiertenversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem
Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 8 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten,
Praktikant*innen und Beauftragten entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder
Aufgaben, die sie von einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder einem
anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten
haben. Dabei müssen sämtliche Ausgaben, die einer Grünen Gliederung zur
Erstattung vorgelegt werden, wirtschaftlich gerechtfertigt und in einem
angemessenen Rahmen liegen. Antragsberechtigte haben auf eine angemessene
Kosten-Nutzen-Relation zu achten.
(2) Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht
und von dieser erstattet werden. Dafür sind die entsprechenden
Erstattungsformulare des Landesverbandes zu verwenden.
(3) Reisekosten:
Nachfolgend wird mehrfach auf den DB-Flexpreis 2. Klasse als Obergrenze für
Erstattungen in Sonderfällen abgestellt. In diesen Fällen ist Folgendes
unbedingt zu beachten:
Es ist zwingend erforderlich, zusätzlich zum verwendeten Ticket mit Rechnung den
DB-Flexpreis für exakt die geplante und dann auch durchgeführte Reise von und
zum 1. Deutschen Wohnsitz der Reisekostenabrechnung beizufügen um zu belegen,
dass eine Anreise von einem anderen Start wirtschaftlich und damit
erstattungsfähig ist. Leider lässt sich der korrekte DB-Flexpreis jedoch auf der
Homepage der DB nur vor Reisebeginn ermitteln. Ein Beleg, der den DB-Flexpreis
für die verwendete Verbindung nachweist, muss also im Vorfeld der Reise auf dem
DB-Portal ermittelt werden und muss Angaben über Datum, Reisezeiten sowie Start-
und Ziel der Verbindungen enthalten.
Reisekosten sind grundsätzlich vom und zum ersten deutschen Wohnsitz des/der
Antragsberechtigten erstattungsfähig. Reisekosten mit Start an bzw. Rückkehr zu
anderen Orten sind erstattungsfähig, soweit es für die Grüne Gliederung
wirtschaftlich sinnvoll bzw. nicht mit höheren Kosten verbunden ist. Der
Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu erbringen und der Abrechnung
beizufügen.
Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse
öffentlicher Verkehrsmittel, bei Mietwagenbuchung oder Nutzung von Carsharing-
Angeboten bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen
Erstattungsbeträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen
Rechnungsbeträge (auch für Mietwagen- und Carsharing-Nutzung) sind durch
Originalbelege nachzuweisen. Bei Bahnreisen gilt der DB-Flexpreis 2. Klasse als
Obergrenze, da diese Tickets stornierbar und flexibler einsetzbar sind.
Kostenerstattungen für Tickets ohne Storniermöglichkeit sind in der Regel nicht
möglich, wenn die Reise nicht angetreten wurde.
Reisen mit Individualverkehrsmitteln sind bis maximal zusammen 500 km für Hin-
und Rückreisen, belegt durch Routenplaner, erstattungsfähig. Dabei ist im
Regelfall die kürzeste Strecke anzusetzen. In besonderen Einzelfällen, wie etwa
bei Mobilitätseinschränkungen, kann diese Regelung ausnahmsweise überschritten
werden. Eine Erstattung über 500 km ist möglich, wenn vor Reiseantritt ein
entsprechender Antrag an den Vorstand der entsendenden Gliederung gestellt und
von diesem bewilligt wurde.
Auch Mietwagen- und Carsharingkosten können ausnahmsweise vollständig oder
anteilig übernommen werden, etwa bei Mobilitätseinschränkung oder unzumutbarem
Mehraufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. bei Wahlkampftouren
im ländlichen Raum mit schlechter ÖPNV-Anbindung). Voraussetzung ist, dass vor
Reiseantritt ein Antrag auf Kostenübernahme beim Vorstand der entsendenden
Gliederung gestellt und dieser bewilligt wurde. Mietwagen- und Carsharingkosten
sind nur erstattungsfähig, wenn die Nutzung keine privaten Anteile (privat
veranlasste Umwege oder längere Mietzeiten usw.) einschließt.
Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu
100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von
wirtschaftlichem Vorteil ist.
Auch ein Deutschlandticket kann über einen Reisekostenerstattungsantrag bis zu
100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von
wirtschaftlichem Vorteil ist. Hierbei muss der/die Antragstellende durch
entsprechende Belege nachweisen, wie hoch die Kosten für die Reise mit
Nahverkehrsmitteln gewesen wären.
Der sich aus diesen Belegen ergebende Betrag kann als Anteil erstattet werden
(natürlich auch über mehrere Reisen nur bis zu den Anschaffungskosten pro Monat
des Deutschlandtickets). Zusätzlich muss dem RK-Formular ein Ausdruck bzw. eine
Rechnung des Deutschlandtickets beigefügt werden.
Wichtig: Bei anteiligen Erstattungsbeträgen hat die erstattende Gliederung
zusätzlich zu überwachen, dass die Gesamtsumme der monatlichen Erstattungen
niemals den Monatspreis des Tickets übersteigt.
(4) Übernachtungskosten: Übernachtungskosten in Hotels, Pensionen,
Seminarhäuser, Jugend-herbergen u.Ä., auch gebucht über Plattformen wie Airbnb
sind erstattungsfähig, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll und angemessen sind.
Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den/die Antragssteller*in ausgestellte
Rechnung. Sofern vom Anbieter keine Rechnung bezogen werden kann, kann eine
Buchungsbestätigung mit allen prüfrelevanten Informationen akzeptiert wer-den.
Für Übernachtungen bei Freunden/Bekannten gilt diese Regelung explizit nicht!
Hierfür gilt eine gesonderte rechtlich vorgegebene Pauschale (20,00 Euro pro
Nacht pauschal in 2025).
(5) Buchungsgebühren für Bahnreisen, Übernachtungen und vergleichbare Kosten
sind dann erstattungsfähig, wenn sich auf dem gewählten Buchungsweg für die
entsendende Gliederung ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Direktbuchung
ergibt. Der Nachweis ist von dem/der Antragsteller*in zu führen.
(6) Flugkosten sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Vorstand der entsendenden Gliederung vor Reiseantritt
Flugkostenerstattungen bewilligen. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den
Abrechnungen beizufügen.
(7) Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die
entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige
Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an
Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Von
Landesarbeitsgemeinschaften gewählte Sprecher*innen können für diese Funktion
entsprechende Erstattungen im Rahmen des LAG-Statuts erhalten. Das
antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur
Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und eine
gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann
eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten
Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist
verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Auf die
Angemessenheit der Kosten ist zu achten.
(8) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnen
Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
(9) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind,
können nur im Wege einer Ausnahmeregelung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
durch einen Vorstandsbeschluss der entsendenden Gliederung erstattet werden.
Entsprechende Vorstandsbeschlüsse sind den Abrechnungen beizufügen.
(10) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten
nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger
als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsanträge
für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis zum 31.
Januar des Folgejahres zu stellen.
(11) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden
die
erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder
einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
(12) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und
seine Gliederungen verbindlich.
§ 9 Barkasse
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt
werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in
Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle
Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers
einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem
tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift
dokumentiert.
§ 10 Geldanlagen
(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem
Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige
Rückzahlung garantiert.
(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV/OV Xyz“ lauten,
bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen
besteht.
(3) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine
Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.
Überschreitende Beträge sollen als Tages- oder Festgeld angelegt werden.
§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand der
entsprechenden GRÜNEN Gliederung.
§ 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame
Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal
oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche
Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen
Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu
aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.
Beschlossen von der LDK Gütersloh am 25.6.98
Geändert von der LDK Düsseldorf 23./24.5.03, der LDK Emsdetten 28./29.5.11
und der LDK Hamm 15./16.6.2013
Geändert von der LDK Siegburg 14./15.6.2014
Geändert von der LDK Neuss 14./15.6.2019
Geändert von der LDK Bielefeld 25./26.6.2022
Geändert von der LDK Münster 3./4.6.2023
Geändert von der LDK Köln 24./25.5.2025
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