Bei Gewalt gegen Frauen werden durch Richter*innen in der Praxis Schutzrechte der Frauen nur unzureichend berücksichtigt. Es existiert bei den Richter*innen zwar ein hohes juristisches Ausbildungsniveau und eine hohe Leistungsbereitschaft. Es fehlt jedoch teilweise an rechtlichem Wissen und teilweise an Wissen über die faktischen Lebensverhältnisse der Frauen, das jedoch jeweils für eine adäquate Fallbearbeitung unbedingt erforderlich ist.
Rechtlich scheint oft nicht bekannt: Der fehlende staatliche Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen, die aufgrund des Geschlechts der Frau ausgeübt wird, ist eine diskriminierende Menschenrechtsverletzung, die meist dem Erhalt struktureller Machtverhältnisse dient (vgl. hierzu insbesondere Art. 3 des Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt „Istanbul-Konvention“)
Im Zusammenhang von Partnerschaftsgewalt sind auch die Schutzrechte der Kinder und ihre Verfahrensrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention betroffen, vor allem bei Fragen des Umgangs mit dem gewalttätigen Elternteil. Jedoch fehlt es Familien- und Strafrichter*innen oft an Wissen über „kindgerechte“ Verfahren. Für das Jugendgerichtsbarometer 2021/2022 machten 58 Jugendstrafrichter*innen Angaben, warum sie Fortbildungen nicht besuchen: 29,3 Prozent begründet dies mit ihrer Teilzuständigkeit und der Notwendigkeit anderer Fortbildungen, 27,6 Prozent von ihnen gaben an, überlastet zu sein (vgl. Jugendgerichtsbarometer 2021/2022 S. 50).
Durch die Einrichtung einer richterlichen Gewalt- Opfer- und Kinderschutzbeauftragten bei den Präsidialgerichten für den Bezirk/das Gericht bzw. Ausweitung des Aufgabenbereichs der bereits existenten Opferschutzbeauftragten mit jeweils angemessener Freistellung könnte dem effektiv begegnet werden. Denn so kann Wissen gebündelt und gleichzeitig effektiv im Haus verteilt werden.
Dazu sollte die Beauftragte etwa folgendes Aufgabenprofil haben:
- eigene intensive Fortbildung inklusive regelmäßigen Besuchens von Fachveranstaltungen (z. B. auch runder Tisch), Vernetzung mit allen Akteur*innen, Kenntnis von aktueller Rechtsprechung etc. in den Rechtsgebieten Strafrecht und Familienrecht
- regelmäßige Austauschtreffen der Beauftragten im OLG Bezirk oder Land
- Beauftragte sind Ansprechpartner*innen und Multiplikator*innen für aktuelle Entwicklungen, die beispielsweise durch das Justizministerium kommuniziert werden
- Aktives Zugehen auf Kolleg*innen und Fortbilden von Kolleg*innen durch Inhouseveranstaltungen, niedrigschwellige Unterstützung der Kolleg*innen mit Unterlagen, Vorlagen, konkretem Rat
- Prüfen von behördeninternen Organisationen wie beispielsweise einem internem Verfahren zwischen Rechtsantragsstelle und Richter*innen wie in Münster gegeben.
Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde durch die LAG Demokratie und Recht für das Landtagswahlprogramm sowie von der LAG Frauen als Antrag beschlossen.
Der Änderungsantrag wird daher durch die Sprecherinnen beider LAGen gestellt.