§ 34a Abs. 4 PolG NRW sieht vor, dass die Polizei bei Wohnungsverweisungen verpflichtet ist, die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.
Neben diesen sehr wichtigen Hinweispflichten sollte auch die gewalttätige Person in den Blick genommen werden, um im besten Fall weitere Gewalt zu verhindern. Denn Täterarbeit ist Opferschutz. Das Kernziel von Täterarbeit ist die nachhaltige Beendigung von gewalttätigem Verhalten, um damit den Opferschutz und die Gewaltprävention zu verbessern. Eine Hinweispflicht auf die entsprechenden Angebote kann dazu führen, dass sich die Täter mit diesen und der eigenen Verantwortung auseinandersetzen. So wird klar, dass nicht die Betroffene, sondern der Täter die Verantwortung für eine Veränderung trägt. Eine solche Hinweispflicht findet sich bereits in § 16a Abs. 2 S. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes sowie in Österreich. Dieser Baustein muss mit dem Ausbau entsprechender Angebote einhergehen, um wirksam zu werden. Hierfür, aber ganz klar auch darüber hinaus, brauchen wir einen Ausbau von Präventionsangeboten.
Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde durch die LAG Demokratie und Recht für das Landtagswahlprogramm und von der LAG Frauen als Antrag beschlossen. Der Änderungsantrag wird daher durch die Sprecherinnen beider LAGen gestellt.