Der Antrag stellt zu Recht den individuellen Unterstützungsbedarf von Kindern und Jugendlichen in den Mittelpunkt und betont, dass Teilhabe an Bildung ein Recht ist und nicht durch Verwaltungsvereinfachung eingeschränkt werden darf. Mit dem Verweis auf Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention wird diese Argumentation um ihre menschenrechtliche Grundlage ergänzt.
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert das Menschenrecht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen. Als verbindlicher Menschenrechtsvertrag verpflichtet die von Deutschland ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention Bund, Länder und Kommunen dazu, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und die hierfür erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere angemessene Vorkehrungen und individuelle Unterstützung, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Bildungssystem teilhaben können.
Quelle:
UN-Behindertenrechtskonvention: www.institut-fuer-menschenrechte.de