| Antrag: | Teilhabe sichern: Individuelle Schulbegleitung schützen – Poollösungen dürfen nicht zum Regelfall werden |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand NRW (dort beschlossen am: 09.06.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 15:38 |
V-05-001-118: Teilhabe sichern: Individuelle Schulbegleitung schützen – Poollösungen dürfen nicht zum Regelfall werden
Titel
Ändern in:
Inklusion in Schule weiterdenken: von der individuellen Lösung zur strukturellen Antwort für alle
Antragstext
Globalalternative zu V-05
Inklusion beginnt mit einer einfachen Erkenntnis: Menschen sind unterschiedlich, und sie alle gehören dazu. Genau diese Vielfalt macht unsere Gesellschaft aus.
Inklusion bedeutet, dass alle Menschen gleichberechtigt am Leben teilhaben können. Nicht das Individuum muss sich anpassen, sondern die Strukturen müssen so gestaltet sein, dass Teilhabe für alle selbstverständlich wird. Barrieren entstehen nicht durch Unterschiede zwischen Menschen, sondern dort, wo Zugänge fehlen, Regeln ausschließen und Vielfalt nicht mitgedacht wird. Eine Gesellschaft, die diese Verantwortung ernst nimmt, schafft Räume, in denen Menschen unabhängig von Behinderungen, Herkunft oder sozialem Hintergrund selbstverständlich dazugehören.
Dafür setzen wir uns ein: auf kommunaler Ebene, im Land, auf Bundesebene und in Europa.
Inklusion in der Schule
Das gilt besonders für unsere Schulen. Schule steht heute vor anderen Herausforderungen als früher. Kinder bringen sehr unterschiedliche Lebensrealitäten mit: eigene Fluchterfahrungen, Armut, Behinderungen. Die Anforderungen an Lehrkräfte sind enorm. Sie sollen Inhalte vermitteln, als Coach begleiten und gleichzeitig sozialarbeiterische Aufgaben übernehmen. An diesen Ansprüchen kann man nur scheitern. Wir brauchen Antworten auf ein System, das diverser ist als je zuvor.
Die Folgen sind seit Jahren sichtbar: Die Zahlen in der Eingliederungshilfe steigen stetig, denn die Bedarfe sind groß. Nach aktueller Gesetzeslage kann es in Klassen zu Fällen kommen, dass mehrere Schulbegleitungen gleichzeitig anwesend sind, sich allerdings nur um ein einzelnes Kind kümmern dürfen.
Weil das Thema vielschichtig ist, lohnt ein genauerer Blick auf die Rechtslage. Für Schulbegleitung gibt es zwei gesetzliche Grundlagen: §90 SGB IX richtet sich im Rahmen der Eingliederungshilfe an junge Menschen mit geistiger, körperlicher oder Mehrfachbehinderung, bewilligt durch das Sozialamt. §35a SGB VIII richtet sich im Rahmen der Jugendhilfe an junge Menschen mit drohender oder bestehender seelischer Behinderung, bewilligt durch das Jugendamt.
Bei allem Weiterdenken gilt unbedingt: Kinder, die aufgrund körperlicher Einschränkungen ohne individuelle Schulbegleitung nicht am Unterricht teilnehmen können, müssen selbstverständlich weiterhin einen individuellen Anspruch auf diese Unterstützung haben. Diese Einzelfallhilfen sind und bleiben unverzichtbar.
Ebenso muss die Planungssicherheit gestärkt werden. Bei dauerhaftem Unterstützungsbedarf darf Schulbegleitung nicht jedes Jahr zum Unsicherheitsfaktor werden. Familien, die ohnehin erheblichen Aufwand leisten, um für ihre Kinder einzutreten, brauchen keine Antragsverfahren, die sich Jahr für Jahr wiederholen, obwohl sich am Bedarf nichts geändert hat. Längerfristige Bewilligungen, möglichst für die gesamte Schullaufbahn, müssen möglich sein.
Die Realität anerkennen: Herausforderungen für alle Beteiligten
Schulbegleitung wird von freien Trägern der Jugendhilfe erbracht und ist formal kein Teil des pädagogischen Schulteams. Die Klassenlehrkraft hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der Schulbegleitung. Pädagogische Absprachen entstehen nur, wenn alle Beteiligten es wollen und die Zeit dafür finden. Manchmal gelingt das gut, strukturell gesichert ist es nicht. Wachsende Klassen und zunehmende Heterogenität kommen erschwerend hinzu.
Dazu kommt, dass die Rahmenbedingungen mit dem steigenden Bedarf nicht Schritt gehalten haben. So entsteht ein System, das auf viele Einzelhilfen reagiert, statt strukturell für Entlastung und echte Teilhabe zu sorgen.
Für die Kinder selbst hat das oft eine weitere Konsequenz: Unterstützung die Teilhabe möglich, aber auch sichtbar macht, dass man anders ist als alle anderen. Auch Eltern geraten zunehmend in schwierige Situationen. Sie erleben Druck und indirekte Erwartungen, zusätzliche Hilfen zu beantragen oder Entscheidungen im Sinne des Systems zu treffen, statt dass das System selbst verlässliche Strukturen bereitstellt.
Und schließlich die Arbeitsbedingungen der Schulbegleiter*innen selbst: befristete Verträge, wenige Stunden, abhängig vom bewilligten Umfang, keine verbindlichen Qualifikationsanforderungen, Supervision vom Träger abhängig. Das macht diese Arbeit für gut ausgebildete Fachkräfte wenig attraktiv. Manche Träger versuchen mit Poollösungen gegenzusteuern, um die Zahl der Erwachsenen in Klassen zu reduzieren, Kindern weniger das Gefühl zu geben, anders zu sein und attraktive Stellen zu schaffen. Doch auch die Poollösung allein löst das Problem nicht.
Was sich ändern muss
Für uns Grüne NRW ist klar, wir stehen für eine Schule die trägt. Unser Ziel ist eine hilfreiche, individuell anpassbare und diskriminierungsfreie Hilfe. Kinder haben ein Recht auf Schule, in der Teilhabe wirklich möglich ist. Schulbegleitung muss deshalb aus der strukturellen Isolation der Eingliederungshilfe heraus und in das multiprofessionelle Team der Schule integriert werden. Qualifikation, pädagogische Einbindung und Arbeitsbedingungen müssen verbindlich geregelt sein.
Pädagogische Klassenbegleitung perspektivisch als Standard verankern
Wir Grüne wollen das aktuelle System weiterentwickeln. Unser Vorschlag: Jede Klasse bekommt perspektivisch eine pädagogische Klassenbegleitung. Diese Person ist täglich dabei, lernt die Schülerinnen und die Dynamik der Gruppe kennen und ist verlässliche Ansprechperson für Kinder, Lehrkräfte und Schulsozialarbeit gleichermaßen. Die pädagogische Klassenbegleitung ist fester Teil des pädagogischen Teams. Sie bringt mindestens eine 160-Stunden-Qualifikation mit oder eine Ausbildung als Erzieherin oder in einem verwandten Berufsfeld.
Vorgesehen ist diese Funktion für alle Klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe 1. Wenn eine Klasse erhöhten Bedarf hat, kann die Schule entscheiden, eine Klassenbegleitung vorübergehend woanders einzusetzen, flexibel, aber mit klarem Bezugspunkt.
Über den Schulsozialindex können Schulen mit besonderem Bedarf zusätzliche Klassenbegleitungen erhalten, zum Beispiel in Form von Springerkräften, gestaffelt nach der Höhe des Index.
Wie bereits oben schon ausgeführt: Hilfen nach §90 SGB IX müssen weiter erhalten bleiben. Und auch die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII soll weiterhin eine Rolle spielen, als individuelle Einzelfallhilfe, aber nachrangig zur strukturellen Verantwortung der Schule. Das macht deutlich: Individuelle Unterstützung wird nicht abgeschafft, aber sie darf auch nicht länger die strukturellen Lücken eines nicht ausreichend inklusiven Bildungssystems stopfen müssen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW bittet die Grüne Landtagsfraktion NRW, die GRÜNE Landesgruppe im Bundestag sowie die Grünen Fraktionen von LWL und LVR auf, das Konzept der pädagogischen Klassenbegleitung gemeinsam mit Expert*innen aus Schule, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Kommunen und Elternverbänden sowie in Zusammenarbeit mit den Landschaftsverbänden und Betroffenenorganisationen weiterzudenken und zu konkretisieren.